aa) Vorläufige Wertfestsetzung.
Rn 20
Die vorläufige Festsetzung nach § 63 I GKG ist nicht anfechtbar (Hamm MDR 05, 1309; OLGR Celle 06, 534; Brandbg FamRZ 08, 1207; Ddorf MDR 08, 1120; Köln JMBlNW 08, 239; Jena MDR 10, 1211; Frankf MDR 12, 733). § 68 I 1 GKG lässt die Beschwerde nur für den Beschl nach § 63 II GKG zu; die Anforderung des Gebührenvorschusses nach § 67 GKG ist für sich anfechtbar, was einen für die Verfahrenssituation ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet. Das gilt auch für § 55 I 1 FamGKG (Celle FamRZ 11, 134, Köln BeckRS 16, 17274). Eine dennoch eingelegte Streitwertbeschwerde kann in solchen Fällen als zulässige Beschwerde nach § 67 I GKG auszulegen sein (Hamm FamRZ 08, 1208). Beschwert ist nur die vorschussbelastete Partei (OLGR Frankfurt 01, 70); ein Beschwerdewert ist nicht vorgegeben. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist ausnahmsweise gegeben, wenn vom Streitwert die Höhe einer Sicherheit nach § 110 I abhängt. Den Prozessbevollmächtigten steht ein Beschwerderecht aus § 32 II RVG zu; str ist, ob dies auch für die vorläufige Wertfestsetzung gilt oder die Norm entsprechend den vorstehenden Erwägungen für die Gerichtsgebühren einschränkend ausgelegt werden muss (Zö/Herget, § 3 Rz 9). Das Beschwerderecht ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anwalts generell zu bejahen (so auch Zweibr FamRZ 07, 1112; aA Karlsr FamRZ 07, 1669; Kobl MDR 08, 1368; Celle NJW-RR 11, 223; Kobl MDR 14, 560); die tw vorgenommene Beschränkung auf das Vorliegen eines fälligen Gebührenanspruchs (Zö/Herget § 3 Rz 9 mwN) ist unpraktikabel und der Wertfestsetzung wesensfremd. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde gilt die Wertgrenze von 200 EUR, § 68 I 1 GKG (hM, Ddorf MDR 12, 433 [OLG Hamburg 15.11.2011 - 4 W 134/11]).
bb) Endgültige Wertfestsetzung.
Rn 21
Vorrangig ist zu prüfen, ob die abschließende Wertfestsetzung in dem betr Verfahren an sich zulässig ist; im Verneinensfalle ist die Entscheidung per se aufzuheben (Nürnbg NJW-RR 18, 1277: Ordnungsmittelverfahren). Die endgültige Festsetzung unterliegt nach § 68 I GKG (§ 59 I FamGKG) der nach §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG befristeten Beschwerde, auch bei Festsetzung im Urteilstenor (Brandbg FamRZ 04, 962; s.a. Rn 17). Bei Geltendmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung und im Hauptsacheverfahren beginnt die Beschwerdefrist erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss (Hambg MDR 11, 258; Zweibr MDR 11, 562). Die Wiedereinsetzung regelt § 68 II GKG (§ 59 II FamGKG). Da die Wertfestsetzung im Verfahren der PKH nur für die Anwaltsgebühren erfolgt, richtet sich die Beschwerde insoweit nach § 33 RVG (Rostock MDR 10, 115). Ab 1.1.14 beachte § 33 RVG nF.
Voraussetzung ist eine Beschwer des Rechtsmittelführers, regelhaft in Gestalt überhöhter Gebührenbelastung (Karlsr MDR 09, 587; Zweibr JurBüro 15, 580). Fallen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren an, ist die Beschwerde unzulässig (Karlsr NJW-RR 09, 1366 [OLG Karlsruhe 04.02.2009 - 4 W 5/09]). Eine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts ergibt sich auch hier aus § 32 II RVG, in der PKH aus § 33 RVG (OLGR Rostock 09, 886). Das rechtliche Interesse liegt für die Partei in einer Herabsetzung, für den Rechtsanwalt und die Staatskasse in einer Erhöhung des Streitwertes (Brandbg NJW-RR 05, 80; KG NJW-RR 18, 1277: Werterhöhung auf Beschwerde der Staatskasse im PKH-Verfahren; zu großzügig Kobl JurBüro 08, 254, das eine kostenerhöhende Streitwertbeschwerde der Partei als solche des Rechtsanwalts auslegen will). Die Partei selbst kann auch dann nicht eine Erhöhung des Wertes anstreben, wenn sie auf diesem Wege einen höheren Anteil des vereinbarten Anwaltshonorars auf den Gegner abwälzen könnte (Köln MDR 12, 185 [OLG Köln 18.10.2011 - 6 W 226/11], KG MDR 16, 422). Der Beschwerdewert beläuft sich gem § 68 I 1 GKG (§ 59 I 1 FamGKG) auf 200 EUR; er errechnet sich aus der vom Beschwerdeführer angestrebten, ihm günstigen Gebührendifferenz, mithin nach dem Kosteninteresse, nicht nach dem Streitwert selbst (Karlsr JurBüro 05, 542). Nach Bewilligung von PKH kommt es für die Beschwerde des RA jedenfalls dann auf die Gebühren nach § 13 RVG an, wenn deren Anfall nicht ausgeschlossen werden kann (zT aA Rostock MDR 11, 1260 [OLG Hamm 11.04.2011 - II-4 WF 185/10]). Unterhalb der Wertgrenze besteht gem § 68 I 2 GKG (§ 59 I 2 FamGKG) die Möglichkeit der Zulassung. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 68 I 6, 66 IV GKG eröffnet, nach § 59 FamGKG nicht. Das Beschwerdegericht entscheidet nach freiem Ermessen; ein Verbot der reformatio in peius besteht wegen § 63 III 1 Nr 1 und 2 GKG (§ 55 III FamGKG) nicht (OLGR Ddorf 97, 136); es wird durch die Korrekturmöglichkeit vAw überlagert. Im Antragsverfahren nach § 33 RVG greift indes das Verbot, da letztere Möglichkeit nicht besteht (Schneider NJW 17, 3764).