aa) Grundlagen.
Rn 124
Maßgeblich ist die Summe aller bis zum Eintritt angefallenen Kosten, so dass auch der urspr Streitwert festgesetzt werden muss; dieser ist die Obergrenze (Köln AnwBl 83, 517; Ddorf JurBüro 94, 241; Hambg MDR 97, 890; aA Oldbg JurBüro 99, 374 unter Hinweis auf § 15 aF = § 40 GKG, verfehlt wegen Änderung des Streitgegenstands, vgl § 4 Rn 2). Nach § 40 GKG kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Bekl sich anschließt; bis dahin liegt eine übereinstimmend erklärte Erledigung nicht vor (Hambg JurBüro 93, 363; Ddorf JurBüro 94, 241; OLGR Ddorf 07, 321; § 91a Rn 20; aA Karlsr NJW-RR 13, 444 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 3/12]; Zö/Herget § 3 Rz 16.67 Erledigung der Hauptsache); die Terminsgebühr Nr 3104 Anl 1 RVG ist bei Erledigungserklärung im Termin nach dem ursprünglichen Wert entstanden (Kobl FamRZ 09, 1857). Gerichtskostenfreiheit einer Partei ist unbeachtlich (Hambg MDR 93, 183). Es werden nur die sicher angefallenen Kosten berücksichtigt (KG MDR 88, 236). Rundung auf den nächsten Gebührensprung ist empfehlenswert. Es sind zwei ReS zu beachten. Nach § 91a II 2 muss der ReS in der Hauptsache die Grenze von 600 EUR, § 511 II Nr 1, übersteigen; bei Kostenaufhebung gilt dies für die Hälfte des Hauptsachewertes (BGH MDR 04, 45 [BGH 29.07.2003 - VIII ZB 55/03] zu entnehmen). Nach § 567 II muss die Kostenbeschwer über 200 EUR liegen.
bb) Teilerledigung.
Rn 125
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Zustimmungserklärung des Gegners (Ddorf JurBüro 07, 256; Rn 124).
Der GeS wie auch der ReS des unterlegenen Beklagten bestimmen sich von da an nach dem Wert der weiter str Hauptsache (Köln MDR 14, 562 mwN); die auf den übereinstimmend erledigten Teil entfallenden Prozesskosten bleiben als Nebenforderung nach § 4 I ZPO, § 43 I GKG für GeS und ReS unberücksichtigt (BGH NJW-RR 91, 1211; 95, 1089; MDR 11, 810: ReS; NJW 13, 2361 [BGH 19.03.2013 - VIII ZB 45/12]: ReS; B/L/H/A/G/Gehle Anh § 3 Rz 49; § 4 Rn 12; aA OLGR Zweibr 01, 237; OLGR Ddorf 09, 706; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 69); das gilt auch für Kosten von Streitgenossen, die infolge der Erledigung ausscheiden (BGH NJW 01, 230 [BGH 19.10.2000 - I ZR 176/00]). Aufgelaufene Zinsen und Kosten auf den übereinstimmend erledigten Teil sind hinzuzurechnen (BGH NJW 15, 3173 [BGH 18.06.2015 - V ZR 224/14]; § 4 Rn 12). Ist die Erledigungserklärung einseitig, bleiben die Nebenforderungen unberücksichtigt, weil die ursprüngliche Hauptforderung in Gestalt des Feststellungsantrags noch Streitgegenstand ist (BGH MDR 12, 738; 9.1.14 – II ZR 323/12; anders offenbar BGH NJW 15, 3173 [BGH 18.06.2015 - V ZR 224/14]). Sind Gebühren zu verschiedenen Streitwerten angefallen, ist nach Zeitabschnitten festzusetzen (Frankf JurBüro 94, 738). Bei sofortiger Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a kommt es für §§ 91a II 2, 511 II Nr 1 auf den Wert des Anspruchs an, mit dem der Beschwerdeführer ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre; für § 567 II ist auf die angegriffene Kostenbelastung abzustellen (BGH MDR 04, 45 [BGH 29.07.2003 - VIII ZB 55/03]).