Rn 45
ZuS: besteht nicht; GeS: § 42 I 1, II, III 1 GKG (§ 42 II 1, III, IV 1 GKG aF), iÜ §§ 3–9; für Organmitglieder vgl Rn 154. Vorbemerkung: Beachte auch die Streitwertkataloge für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, etwa https://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/streitwertkatalog_arbg.PDF; NZA 14, 745; LAG Hessen ArbRAktuell 16, 176.
a) Kündigungsschutzklage.
Rn 46
§ 42 II 1 GKG. Vierteljahresverdienst Höchstgrenze, innerhalb derer Schätzung nach § 3, anzusetzen gesamtes Arbeitsentgelt einschl Nebenleistungen (LAG Rheinl-Pf MDR 07, 1106) wie etwa 13. Monatsgehalt (LAG Hambg JurBüro 91, 373; LAG Köln MDR 94, 843) und Gratifikationen (LAG Ddorf JurBüro 90, 1153; aA LAG Köln BB 94, 1868), nicht aber Zuwendungen aus anderen Gründen als der regelmäßig erbrachten Arbeitsleistung wie etwa Jubiläumszuwendungen (LAG Baden-Württemberg JurBüro 90, 1268; LAG Ddorf JurBüro 90, 1153). Abfindung ist nur einzubeziehen, wenn einziger Streitgegenstand (LAG Ddorf JurBüro 05, 745; LAG Berlin AnwBl 88, 486; LAG BW LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr 132). Bei vorzeitiger Beendigung Differenz zur regulären oder vertraglichen Frist (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1163), mehrere Kündigungen in zeitlichem Zusammenhang: drei Monatsgehälter, ohne Zusammenhang, jede weitere mit einem Monatsgehalt addieren (LAG Rheinl-Pf MDR 07, 1105), aA: Folgekündigung als selbstständiger Gegenstand nicht geringer zu bewerten (HessLAG JurBüro 05, 311), aA: bei mehreren Kündigungen kommt es innerhalb der Dreimonatsgrenze jeweils auf die betr selbstständigen Zeiträume an, diese zu addieren (LAG Berlin MDR 06, 358); Dreimonatsverdienst ist die Höchstgrenze: LAG Sachs-Anh JurBüro 13, 309); bei hilfsweisen Kündigungen kann der einfache Höchstwert nach § 42 II 1 GKG ermessensfehlerfrei festgesetzt werden (LAG Nürnberg JurBüro 08, 252; LAG Ddorf JurBüro 12, 365: einheitlich drei Monate bei fristloser und hilfsweise fristgerechter Kündigung). Gleiches gilt, wenn der Antrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als Hilfsantrag gestellt wird (LAG Ddorf NZA-RR 17, 28); bei identischem Streitgegenstand bleibt es bei 3 Monatsgehältern (LAG SchlHolst JurBüro 09, 536); mehrere Bestandschutzanträge neben einem unbefristeten Fortbestandsbegehren führen nicht zur Werterhöhung (LAG B-W 14.11.13 – 5 Ta 135/13 –); Wiedereinstellungszusage bei Schlechtwetterkündigung kann den Wert reduzieren (LAG Berlin MDR 03, 1383); Kündigungsschutz und Klage auf Vergütung sind wirtschaftlich nicht identisch (LAG Hamburg JurBüro 02, 479; aA LAG Nürnberg MDR 04, 718). Die Änderungskündigung wird gem § 42 I, II, GKG nach dem Differenzbetrag bewertet (LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 08, 478).
b) Weitere Einzelfälle.
Rn 47
Abmahnung Interesse des Arbeitnehmers an Entfernung aus der Personalakte, idR Bruttomonatsverdienst (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 987), bei mehreren für die folgenden nur noch Bruchteil hiervon, aus Addition Gesamtwert zu bilden (LAG Berlin MDR 03, 1021). Änderungsvereinbarung Obergrenze Vierteljahresverdienst analog § 42 II 1 GKG (LAG Nürnberg JurBüro 06, 146); Einstellungsanspruch höchsten Vierteljahreswert (LAG Berlin MDR 06, 1319); Arbeitszeitreduzierung Verlangen nach Teilzeit nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (LAG Rheinland-Pfalz MDR 06, 57), entspr Regeln über Änderungsstreit zu bewerten (LAG Köln MDR 06, 1438; JurBüro 16, 422); fälliger Annahmeverzugslohn ist hinzuzurechnen, wenn nicht mit dem Bestandsstreit wirtschaftliche Identität besteht (LAG Nürnbg JurBüro 11, 258); Arbeitnehmererfindung: freie Schätzung nach den Angaben des Klägers (BGH MDR 12, 875); Herausgabe von Arbeitspapieren: je 500 EUR (LAG Hessen, LAGE § 10 BRAGO Nr 15); Reduzierung der Arbeitszeit wegen Teilnahme an Fortbildung Interesse hieran (LAG Baden-Württemberg JurBüro 08, 250: 20.000 EUR), iÜ 3faches Monatsgehalt (LAG Baden Württemberg JurBüro 09, 533); bei Erhöhung eine Monatsvergütung bis drei Monate (LAG Köln JurBüro 16, 422). Auflösungsantrag § 42 II 1 GKG, neben der Kündigung nicht gesondert zu bewerten (LAG Chemnitz JurBüro 06, 33), Wertabschlag ggü Kündigung (LAG Hamm DB 89, 2032: 2/3 des Feststellungswertes); der Streit um eine auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag ist entsprechend den Grundsätzen des Kündigungsschutzes zu bewerten (LAG Köln JurBüro 08, 424). Beschäftigungsklage Bruttomonatsverdienst ggf zzgl weitergehenden wirtschaftlichen Interesses (LAG Berlin MDR 04, 598). Beschlussverfahren ausf Übersicht von Brinkmann, Die Ermittlung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, JurBüro 10, 119 u 177; LAG Baden Württemberg JurBüro 11, 578, 595: Feststellung gem § 78a IV Nr 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, nach § 23 III 2 RVG iVm Wertung des § 42 II 1 GKG; Versetzung: ein Monatsgehalt (LAG Hambg JurBüro 13, 473). Betriebsrente Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs 2 und Abs 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen (BAG NZA 12, 469). Feststellungsklage betr Beendigung ke...