Rn 131
Zum Annahmeverzug s § 5 Rn 5. Die bezifferte Feststellungsklage wird mit dem Betrag bewertet (Kobl NJW 18, 2807 [OLG Celle 20.06.2018 - 6 W 78/18] Rn 19). Für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags ist die offene Valuta ohne Zinsen anzusetzen (BGH WM 16, 2299 [BGH 25.10.2016 - XI ZR 6/16]; OLGR Karlsr 05, 353), bei sittenwidrigem Ratenkredit kann die Summe der Zinsen selbstständige Bedeutung haben (Hambg JurBüro 88, 1060); die Unwirksamkeit der Kündigung zählt mit dem vollen Wert der betroffenen Forderung (BGH NJW 97, 1787); die Feststellung der Beendigung kann mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Vertragszinses angesetzt werden (Celle MDR 15, 1263 [OLG Celle 22.07.2015 - 3 W 48/15]). Durch Zahlung weiterer Raten im Rechtsstreit ändert sich der Wert nicht (KG MDR 16, 854). Die Feststellung des Eigentums ist nach § 3 zu bewerten (München JurBüro 83, 1393; Celle KostRspr ZPO § 6 Nr 97; aA KG JurBüro 780, 174; Frankf JurBüro 85, 278: § 6). Für erbrechtliche Streitigkeiten s Rn 116). Im Insolvenzverfahren sind die tatsächlichen Aussichten auf Durchsetzung zu berücksichtigen, bis hin zum niedrigsten GeS (BGH NJW-RR 88, 689; ZIP 07, 247; NZG 16, 948; Hamm JurBüro 84, 1372; 19, 542; für die Attributklage Hamm ZIP 16, 2429); maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw der Einlegung des Rechtsmittels (BGH NZG 16, 948); geht das Interesse des Kl dahin, die Restschuldbefreiung auszuschließen, kann es beim Nennwert verbleiben (LG Mülhausen JurBüro 04, 597; Hamm ZInsO 07, 215: Deliktsanspruch; § 3 Rn 6). Bei der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages in der Ansparphase ist das Interesse an dessen Fortführung zu bewerten; dieses wird allein durch die fortwährende Zahlung der Guthabenzinsen bestimmt und ist mit mit dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzgl 20 % zu bemessen, wenn Immobiliendarlehen am Markt günstiger erhältlich sind als Bauspardarlehen (BGH NJW 17, 2343 Rz 16 ff); bei der Kündigung eines Franchisevertrages ist das Interesse, daraus Gewinn erzielen zu können, wertbestimmend (Stuttg JurBüro 07, 144). Bei Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden sind die bei Klageeinreichung mutmaßlich noch entstehenden Schäden anzusetzen, nicht bereits entstandene (Kobl NJW-RR 17, 64 [OLG Zweibrücken 05.07.2016 - 6 W 37/16]); das Risiko des Eintritts ist mit zu berücksichtigen (BGH MDR 91, 526; Köln AGS 19, 522 [OLG Köln 25.04.2019 - 15 W 11/19]); Rechtsgedanke des § 9 kann entspr zu berücksichtigen sein (Zweibr NJW-RR 20, 703 [OLG Zweibrücken 27.01.2020 - 5 W 36/19]: drohender Pachtausfall; München BeckRS 18, 31434: Hauhaltsführungsschaden). Gleichzeitige Klage auf Teilleistung kann wegen wirtsch Identität ohne eigenen Wert sein (BGH MDR 70, 127 Nr 17; § 5 Rn 4). Die Titelergänzung kann mit 4 % angesetzt werden (OLGR Köln 09, 493). Die Feststellung der Echtheit einer Urkunde ist entsprechend den Grundsätzen für die Herausgabe anzusetzen (§ 6 Rn 4), gekürzt um 20 %. Für die Wirksamkeit eines Versicherungsvertrags s Versicherung. Bei abgewiesener Feststellungsklage ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes auf alle Ansprüche abzustellen, auf welche sich die begehrte Feststellung beziehen würde (BGH MDR 11, 124).