Rn 205

Für das Rechtsmittel des Klägers gelten dieselben Grundsätze wie bei der Klage. Für das Rechtsmittel des Beklagten kommt es auf das Abwehrinteresse an, das sich nicht nach dem Interesse des Klägers, sondern nach der Belastung aus dem Urt richtet und im Einzelfall geringer (vgl insb Stichwort Auskunft) oder höher sein kann als der Streitwert der Vorinstanz (BGH GZS NJW 95, 664 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]; BGH NJW 94, 735 [BGH 10.12.1993 - V ZR 168/92]: Verletzung des § 308 I; WM 97, 2049: Widerspruchsklage). Darin kann der Wert eines Teilanerkenntnisses einzubeziehen sein, wenn nicht klargestellt wird, dass ein Rechtsmittel insoweit nicht eingelegt wird (KG MDR 11, 880). Mindestbeschwer ist das Interesse an der Vermeidung einer nachteiligen Kostenbelastung (BGH NJW 94, 1740 [BGH 10.03.1994 - IX ZB 20/94]: auch bei Teilurteil ohne Kostenentscheidung).

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