a) Wert der Hauptsache.
Rn 75
Der Streitwert ist im laufenden Rechtsstreit generell nach dem Wert der Hauptsache festzusetzen (Karlsr JurBüro 16, 368), bzw einem Teil derselben, wenn die Beweiserhebung sich hierauf beschränkt; außerhalb eines Rechtsstreits ist nach § 3 der Wert des zu sichernden Anspruchs zu schätzen (BGH NJW 04, 3488). Der fruchtlose Streit um die Frage, ob eher ein Quoten-Anteil zu bilden ist (Zö/Herget § 3 Rz 16 Selbstständiges Beweisverfahren) sollte unter dem Eindruck dieser Entscheidung enden (vgl auch Köln JurBüro 13, 423). Grundlage der Bewertung ist gem § 40 GKG (§ 34 FamGKG), § 4 ZPO der Sachvortrag des Ast bei Einleitung des Verfahrens (Bambg MDR 03, 835; JurBüro 07, 315; Kobl JurBüro 05, 312; Schlesw MDR 09, 1302; Frankf NJW 10, 1822: Kostenvoranschlag). Dieser muss klar und eindeutig sein (KG NJW-RR 17, 703 [KG Berlin 31.01.2017 - 21 W 2/17]: Spekulationen im Sachvortrag unbeachtlich). Der vom Ast zu erhebende Anspruch kann auch einer besonderen Bewertung zB nach § 41 GKG unterliegen (Ddorf JurBüro 07, 426: Minderung, nicht Mängelbeseitigung), indes nur, wenn der behauptete Anspruch unter diese Regelung fällt (LG Bonn ZMR 09, 38). Bei eindeutig erhobener Teilforderung zählt alleine der Teil (Celle FamRZ 08, 1197). Sowieso-Kosten (Köln BauR 05, 1806; Rostock JurBüro 08, 369) oder Kosten einer Wertsteigerung (Frankf NJW 10, 1822) sind abzuziehen, wenn der Ast einen entspr Abzug selbst zu erkennen gibt. Ist der Ast Werkunternehmer, kommt es auf den offenen Werklohn an (Celle MDR 10, 1014). Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann bei Feststellung von Mängeln der Bewertung zugrunde gelegt werden (Saarbr MDR 12, 733 [OLG Saarbrücken 10.11.2011 - 4 W 246/11-36-]). Bei Streitgenossen kommt es hinsichtlich deren GeS auf die Beteiligung an den Streitpunkten an (Rostock JurBüro 08, 369; KG NJW-RR 00, 1622; Celle NJW-RR 09, 1678; § 5 Rn 21); für den Ast und für die Verfahrensgebühr zählt der Gesamtwert. Teilweise wird eine rückwirkende Erhöhung des Streitwertes befürwortet, wenn die auf die Beweisergebnisse aufbauende anschließende Klage einen höheren Wert hat (München MDR 02, 357); dem ist wegen § 4 nicht zu folgen; auch ist § 506 nicht (analog) anzuwenden (Schlesw MDR 09, 1302 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09] mwN).
b) Richtiger Wert.
Rn 76
Der vom Ast bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 61 GKG) ist weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Ast, nach Beweiserhebung, namentlich Einholung des Gutachtens, aufgrund der erzielten Ergebnisse den ›richtigen‹ Hauptsachewert festzusetzen (Hambg NJW-RR 00, 827; Stuttg MDR 09, 234; Celle MDR 14, 1344, Karlsr JurBüro 20, 204), insb wenn der Ast bei Einleitung des Verfahrens keine verlässlichen Angaben machen kann (Karlsr MDR 10, 1418: Kosten der Mängelbeseitigung nach Maßgabe des Gutachtens). Dies kann aber auch bedeuten, dass dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung auf den Zeitpunkt der Antragstellung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH NJW 04, 3488; OLGR Jena 01, 132; OLGR Ddorf 09, 364; OLGR Rostock 09, 799; Bambg BauR 19, 298). Des Weiteren kann der Wert höher festzusetzen sein als die von Sv ermittelten Nachbesserungskosten, wenn noch offen ist, welche Rechte der Ast letztlich geltend machen will (Stuttg MDR 11, 1198). Sachverhalte, die im Antrag nicht enthalten waren, sind nicht einzubeziehen (Kobl JurBüro 18, 474). Der Wert ist ggf nach § 63 III 1 GKG abzuändern; die Frist des S 2 beginnt mit dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens oder des anschließenden Hauptsacheverfahrens (Brandbg BauR 05, 1513). Sind sämtliche Beteiligten vorsteuerabzugsberechtigt, bleibt es beim Nettobetrag (Ddorf NJW-RR 96, 1469).
c) Verfahren.
Rn 77
Die Streitwertbeschwerde ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Beweisverfahrens zulässig; auf das Hauptsacheverfahren kommt es nicht an (Köln MDR 13, 809 [OLG Köln 04.03.2013 - 16 W 41/12] mwN).