aa) Grundlagen.
Rn 138
Der Streit um die Unterhaltspflicht, § 231 FamFG, ist vermögensrechtlicher Natur. Den GeS regelt § 51 I FamGKG (für andere Unterhaltsfälle s Stichwort Unterhalt). Ausgangspunkt ist grds die Unterhaltsforderung. Freiwillige Leistungsanteile zählen mit, soweit sie eingeklagt werden; ein Zurückgehen alleine auf das Titulierungsinteresse erfolgt nicht (so zuletzt noch Hambg JurBüro 13, 423); nach § 31b RVG ist allerdings für reine Zahlungsvereinbarungen seit dem 1.8.13 ein Gegenstandswert von 20 % des Anspruchs maßgeblich. Unbeachtet bleiben unstr Anteile nur dann, wenn sie lediglich aus sprachlichen Gründen in den Antrag einbezogen werden; der str Spitzenbetrag ist nicht maßgeblich (Braunschw JurBüro 96, 367: Streit nur um Art des Unterhalts; München FamRZ 98, 573: Auslegung des Klageziels; Frankf FamRZ 07, 163; Hambg MDR 13, 600; aA Ddorf FamRZ 87, 1280). Kindergeldanteile sind vom Regelbetrag abzuziehen (München FamRZ 05, 1766). Eine Änderung der Unterhaltsbestimmung hat keinen eigenen Wert (Dresd NJW-RR 05, 735). Beim dynamisierten Kindesunterhalt richtet sich der Wert nach den Zahlbeträgen (Köln FamRZ 08, 1645). Zum vertraglich übernommenen Unterhalt s.u. Unterhalt Rn 227.
bb) Zeiträume.
Rn 139
Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Monat nach der Klageerhebung, Unterhalt für den Monat der Klageeinreichung oder des PKH-Antrags zählt wegen Fälligkeit zum Monatsbeginn zu den Rückständen (Brandbg FamRZ 03, 1682; OLGR Saarbr 09, 79). Es kommt auf die ersten zwölf Monate an, für die Unterhalt gefordert wird (Hambg FamRZ 03, 1198). Nach Einreichen der Klage erfolgte Antragserweiterungen derselben Partei, welche den Zeitraum der auf die Einreichung der Klage folgenden zwölf Monate nicht berühren, erhöhen den Verfahrenswert nach wohl hM nicht (Karlsr NJW-RR 16, 189; Schlesw FamRZ 16, 2149). Vorzugswürdig ist die wohl im Vordringen begriffene aA (Brandbg FamRZ 15, 431; Karlsr MDR 16, 592 mit Darstellung des Streitstandes, Bespr Schneider NZFam 16, 514; Kroiß NJW 18, 438, 440 f.). Entspr gilt für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (BGH MDR 09, 173 = FamRZ 09, 222). Bei Unterhaltsforderung ab späterem Zeitpunkt ist dieser maßgeblich (Celle FamRZ 03, 1683). Unterhaltsfreie Monate werden durch nachfolgende aufgefüllt (Hambg FamRZ 03, 1198). Bei der Stufenklage kommt es für die Abgrenzung ebenfalls auf den Eingang der Klage und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung an (Bambg JurBüro 91, 108). Der unter dem Jahreswert liegende Gesamtbetrag ist maßgeblich, wenn Eingrenzung auf einen kürzeren Zeitraum bei Klageerhebung verlässlich abzusehen ist (Hamm FamRZ 05, 1766; Schlesw FamRZ 06, 1560: Trennungsunterhalt bis Scheidung; Frankf FamRZ 07, 749: nur bei Bezifferung; KG FamRZ 11, 755); auf nachträgliche Erkenntnisse kommt es nicht an (Köln JurBüro 93, 164: Scheidung im Verlauf des Rechtsstreits; München FamRZ 98, 573). Ist nur die Unterhaltsbefristung im Streit, sind die ersten zwölf str Monate anzusetzen (BGH FamRZ 03, 1274; Nürnbg FamRZ 02, 684; Stuttg FamRZ 08, 1205). Bei der Abänderungsklage zählt die angestrebte Differenz (Frankf FamRZ 07, 749). In der Stufenklage ist auf den für die ersten zwölf Monate erwarteten Unterhalt abzustellen (Hamm FamRZ 04, 1664); der Auskunftsanspruch kann mit 1/5 davon bewertet werden (Hamm FamRZ 07, 163, s Auskunft). Der Unterhaltsverzicht ist nach § 42 I FamGKG (Auffangwert) zu schätzen; er kann ggf. mit dem Jahreswert angesetzt werden (Naumbg FamRZ 01, 433); ist dieser ohnehin anzusetzen, führt Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zur Werterhöhung (Stuttg MDR 13, 1104, 1356 [OLG Stuttgart 16.08.2013 - 11 WF 181/13]).
cc) Rückstände, Rückforderung.
Rn 140
Eingeklagte Rückstände werden hinzugerechnet, § 51 II 1 FamGKG wie in § 42 III 1 GKG); Antrag auf PKH steht der Klage gleich. Bei Klageerweiterung werden die zusätzlich verlangten Beträge 12fach angesetzt und bis dahin geltend gemachte Forderungen zu streitwerterhöhenden Rückständen (ausf Köln FamRZ 04, 1226 = FamRB 04, 45; gegen Berücksichtigung OLGR Saarbr 05, 924; OLGR Nürnbg 08, 76 = JurBüro 08, 33; OLGR Celle 09, 198: Berufung). Rückzahlungsforderungen führen im Abänderungsverfahren für den str Zeitraum nicht zu einer Werterhöhung (Köln FamRZ 10, 1933; KG FamRZ 11, 754: HilfsA auf Rückzahlung).
dd) Trennungs- und nachehelicher Unterhalt.
Rn 141
Beide Unterhaltsarten werden in einem Verfahren getrennt bewertet und nach § 33 I 1 FamGKG kumuliert (BGH FamRZ 81, 242; Ddorf JurBüro 92, 51; Hamm FamRZ 99, 1497). Für Vergleich über einstweilige Unterhaltsanordnung und Hauptsache sind getrennte Werte anzusetzen (Karlsr FamRZ 07, 1114). Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung beeinflusst den Wert nicht (LG Ddorf JurBüro 06, 427; s.a. Vergleich). Für eine einstweilige Anordnung kann die Hälfte des Hauptsachewertes angesetzt werden (Köln MDR 14, 1267).
ee) Rechtsmittel.
Rn 142
Für den ReS zählt die angestrebte Differenz (Naumbg FamRZ 06, 1285: betr Regelbeträge). Bei Urteil auf Vorlage einer Steuererklärung ist durch Auslegung zu prüfen, ob auch die Erstellung geschuldet ist, was den Re erhöht (BGH NJW-RR 16, 65 [BGH 02.09.2015...