Rn 90

§ 3. ReS: Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelklägers, die Handlung nicht dulden zu müssen (BGH MDR 10, 765). Bei Duldung einer Begutachtung richtet sie sich nach dem Verlust des Bekl, zB Verdienstausfall (BGH FamRZ 1999, 647). Elektrizität/Gas: Interesse des Anbieters an Sperre eines Anschlusses und Zugang zum Strom-/Gaszähler (Köln JurBüro 19, 138: Abschläge für 6 Monate als dem voraussichtlichen Zeitraum bis zur Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung) s.a. § 8 Rn 67. Für die Duldung einer Handlung ist das Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung maßgeblich (B/L/H/A/G/Gehle Anh § 3 Rz 31 für Duldung der Begutachtung, mit verfehlter Kritik am BGH); für den ReS entscheidet die Belastung des verurteilten Beklagten (BGH NJWE-FER 99, 65; Kobl AnwBl 00, 264 [OLG Koblenz 24.09.1999 - 5 U 545/99]: bei Ortsbesichtigung gering; BGH NJW 19, 2468 [BGH 21.05.2019 - VIII ZB 66/18]: bei Verurteilung des Vermieters zur Duldung eines Transparents an Hausfassade Wertverlust durch Beeinträchtigung Substanz und/oder optischen Gesamteindruck). Zu Instandhaltungsmaßnahmen s § 9 Rn 3. Die Duldung der Wegnahme einer Sache ist nach § 6 S 1 mit deren Verkehrswert zu bemessen; bei eingebauten Sachen ist der Verkehrswert nach der Trennung entscheidend (BGH NJW 91, 3221 [BGH 12.06.1991 - XII ZR 30/91]). Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand ist wie die Auslieferung einer Pfandsache entspr § 6 S 1 und 2 zu bewerten, dh es entscheidet der Wert der Forderung oder des geringerwertigen Vollstreckungsobjekts (BGH NJW-RR 99, 1080); Zinsen und Kosten sind nur bei Anfechtung zu addieren (BGH WM 82, 435; § 4 Rn 20); bei Klagehäufung mit Zahlungsanspruch kann wirtschaftliche Identität vorliegen (§ 5 Rn 5).

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