Rn 102

Bei der Klage aus §§ 259 II, 260 II BGB bemessen sich ZuS, GeS und ReS für das Rechtsmittel des Kl nach dessen Interesse an der Abgabe, § 3. Die Rspr nimmt einen Bruchteil des Leistungsinteresses, idR 1/20 bis 1/4 (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 113; Celle MDR 03, 55; Bambg FamRZ 1997, 40; gegen eigenständigen Wertansatz neben dem Auskunftswert OLG Frankfurt JurBüro 1973, 766; OLG Köln MDR 1963, 144 [OLG Köln 01.10.1962 - 7 W 44/62]). Richtiger wäre ein Bruchteil vom Wert der Auskunft, da es nur auf deren Bedeutung ankommt (Rostock NJW-RR 13, 1015 [OLG Rostock 03.04.2013 - 3 U 109/12]); jedenfalls ist ihr Wert die Obergrenze; für gesonderte Festsetzung Hambg NJW 17, 835. ReS für den verurteilten Bekl bemisst sich nach dessen Aufwand an Zeit und Kosten (BGH NJW 00, 2113; 3073, MDR 16, 899: bei nicht vollstreckungsfähiger Verurteilung; MDR 18, 956; Karlsr FamRZ 01, 1213; Brandbg JurBüro 08, 314; Kobl MDR 15, 355). Der Wert der Auskunft kann im Einzelfall erreicht werden; handelt es sich nicht um eine berufstypische Leistung, kann man sich am JVEG orientieren; Anwaltskosten im Auskunftsverfahren bleiben unberücksichtigt (BGH NJW-RR 13, 257). Kann es allerdings dem Beklagten nicht zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat abzugeben, so sind die dafür erforderlichen Anwaltskosten bei der Beschwer mit zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 13, 1033 [BGH 27.02.2013 - IV ZR 42/11])

 

Rn 103

In der Zwangsvollstreckung beachte § 25 RVG, seit dem 1.8.13 betr die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gilt nach § 25 I Nr. 4 RVG ein Höchstwert von 2.000 EUR; Zinsen und Kosten sind nach § 25 I Nr. 1 RVG zu addieren (überholt AG Hambg RPfleger 90, 314). Für die Gerichtskosten ist wegen der Festgebühren nach 2114 Anl 1 GKG, GV-KV 260 eine Wertfestsetzung nicht erforderlich. In der Beschwerde ist das Interesse des Beschwerdeführers anzusetzen.

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