Rn 114

Für den Streit um Bestellung oder Wirksamkeit gilt § 6; maßgeblich ist der Verkehrswert des Grundstücks, grds ohne die aufgrund des Rechts errichteten Gebäude (Bambg JurBüro 92, 629); bei Herausgabeverlangen des Eigentümers und Heimfallanspruch zählt der volle Wert (Bambg JurBüro 85, 1705; Bremen AnwBl 96, 411). Der Wert des Rechts selbst ist nach § 3 zu schätzen (München WuM 95, 193), wobei der Erbbauzins mit wertbildend sein kann, nicht aber nach § 9 wertbestimmend (München WuM 95, 193), und iÜ der Gebäudewert angesetzt wird (Nürnbg JurBüro 92, 52). Die Erhöhungsklage ist nach § 9 mit der str Differenz zu bewerten; § 41 GKG gilt nicht (München JurBüro 77, 1002; Frankf JurBüro 77, 1132). Zum Erbbauzins s.a. § 9 Rn 3.

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