a) Grundlagen.
Rn 158
Die Streitigkeiten (idR Unterlassungsklagen) sind vermögensrechtlicher Art (Brandbg JurBüro 97, 594). Es ist nach § 3 zu bewerten; § 51 GKG erweitert diesen Grundsatz für bestimmte Rechtsgebiete auf alle Verfahrensarten. Regelstreitwerte bestehen nicht; sie sind wegen der jeweiligen Besonderheiten des Falles nicht wünschenswert (Nürnbg GRUR 07, 815; Hambg GRUR-RS 20, 29442; aA Brandbg MDR 97, 1069; OLGR Schlesw 08, 628: 10.000 EUR für eV; Zö/Herget § 3 Rz 16.85 Gewerblicher Rechtsschutz; zu Bestrebungen des BMJV, missbräuchlichen Abmahnungen mit begrenzter Streitwertbemessung entgegen zu wirken Weiden GRUR 11, 309) und führen allenfalls zu pauschalen ›Haustarifen‹ (Oldbg MDR 91, 955 [OLG Oldenburg 16.04.1991 - 1 W 17/91]; OLGR Saarbr 05, 952). Grundlage der Bewertung sind die obj Tatsachen, nicht die subj Schätzung der Parteien (Köln MDR 94, 267; Brandbg MDR 97, 1069). Die Wertfestsetzung hat keinen Sanktionscharakter (OLGR Bremen 97, 363). Ein identischer Titel zugunsten eines Dritten verringert den Streitwert (Frankf WP 83, 523). Bei Ansprüchen gegen mehrere, auch konzernverbundene Unternehmen sind die Einzelwerte zu addieren (Hambg GRUR-RR 06, 392 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 06, 67).
b) Unterlassungsklagen.
Rn 159
Es kommt auf den sog Angriffsfaktor an, dh die Summe aller von dem str Fehlverhalten ausgehenden Beeinträchtigungen des Kl. Wichtigste Bemessungsfaktoren sind Größe und Umsatz des klagenden Unternehmens sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes, insb mit Blick auf die Gewinnschmälerung (OLGR Saarbr 05, 952). Namentlich zu berücksichtigen sind: der Jahresumsatz (BGH WM 90, 2058; Frankf JurBüro 92, 489), die Gefährlichkeit des Verstoßes (Stuttg NJW-RR 87, 429), die Intensität (Frankf JurBüro 83, 1249), die regionalen Auswirkungen (BGH MDR 90, 986; Oldbg MDR 91, 955 [OLG Oldenburg 16.04.1991 - 1 W 17/91]). Auf diese Weise lässt sich generell ein angemessener Wert ermitteln (aA Brandbg MDR 10, 39: Wertbemessung nach angemessener Vergütung). Wenn die Wertangabe des Kl/Ast keine verlässliche Grundlage hergibt, ist mangels anderer Anhaltspunkte auch die angemessene Gebührenfestsetzung berücksichtigungsfähig (Brandbg MDR 10, 39). Die Klage des Wettbewerbers auf Unterlassung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung ist generell gering zu bewerten; das kann bei einem Verbraucherschutzverband anders sein (Frankf MDR 12, 1285 [BGH 21.08.2012 - X ZR 138/11]). Bei der Verbandsklage zählt das Interesse eines Mitbewerbers an der Unterlassung (BGH MDR 98, 1237 [BGH 05.03.1998 - I ZR 185/95]; Hambg GRUR-RS 20, 29442; Karlsr MDR 16, 1116: bei größerem Kreis von Verbrauchern nicht unter 15.000 EUR). Weiter zählt ein Bruchteil des Umsatzes der Mitglieder (Köln WP 82, 144; Karlsr BB 84, 689), deren obj Interesse und die Belange der Allgemeinheit; die Größe des Verbandes ist ohne Bedeutung (BGH GRUR 68, 106; 77, 748; NJW-RR 90, 1322 [BGH 26.04.1990 - I ZR 58/89]), nicht aber der Kreis der angesprochenen Verbraucher (Karlsr MDR 16, 1116). Bei Klage gegen einen Verband entscheidet das Interesse des Kl (Frankf JurBüro 92, 489). Führt die einstweilige Verfügung (s dort) zur endgültigen Erledigung, kann bis zum Hauptsachewert festgesetzt werden (Bambg JurBüro 83, 269). Bei der Feststellungsklage kann der Marktverwirrungsschaden mit angesetzt werden (BGH GRUR 86, 93 [BGH 24.04.1985 - I ZR 130/84]). S.a. Unterlassung.
c) Streitwertbegünstigung.
Rn 160
Gruber, Streitwertbegünstigung – die Beschwerdeberechtigung der einzelnen Prozessbeteiligten, MDR 16, 310. Der Antrag nach § 51 GKG, § 12 IV UWG ist missbräuchlich, wenn auf Abmahnung nicht reagiert wurde (OLGR Frankf 05, 842). Die Herabsetzung verlangt außergewöhnliche Umstände, aus denen sich eine besondere Härte ergibt (BGH MDR 98, 1237 [BGH 05.03.1998 - I ZR 185/95]). Für Verbraucherschutzverbände kommt sie eher in Betracht als bei einem Wettbewerbsverband (BGH NJW-RR 11, 909 [BGH 17.03.2011 - I ZR 183/09]). Beim Gang durch drei Instanzen liegt ein einfacher Fall idR nicht vor (Hamm GRUR 91, 259), wohl aber im Streit um Anzeigenwerbung (Köln JurBüro 94, 241). Ein Verband muss grds in der Lage sein, die Kosten seiner Rechtsstreitigkeiten zu tragen (BGH NJW-RR 95, 44 [BGH 27.01.1994 - 1 ZR 276/91]). Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann ein beklagter Kleinunternehmer die Ermäßigung nach § 51 III, IV GKG in Anspruch nehmen (Zweibr MDR 14, 1470 [OLG Karlsruhe 29.08.2014 - 2 WF 167/14]). Nach Abschlusserklärung ist ein Antrag grds nicht mehr zulässig (KG MDR 17, 232 [KG Berlin 13.12.2016 - 5 W 244/16] zu § 142 MarkenG).