Rn 17

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der grds nach § 329 II 1 formlos mitzuteilen ist; nur im Fall des § 107 ist wegen der Antragsfrist in Abs 2 S 1 die Zustellung geboten. Die in Urteilen und Beschlüssen – im Tenor oder am Ende der Entscheidungsgründe – häufig vorfindliche Kurzformel ›Streitwert: …‹ stellt einen solchen, auch der Form nach zulässigen Beschl dar, der bei iÜ gegebener Statthaftigkeit nach § 68 GKG (entspr § 59 FamGKG) isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden kann (Rn 21). Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Streitwertarten (Rn 1 ff, § 2 Rn 3 ff) ist bei der Wertfestsetzung nur erforderlich, wenn die Werte unterschiedliche Höhe haben (vgl Rn 2); zur Klarstellung sind genauere Angaben allerdings wünschenswert. Wird lediglich der ›Streitwert‹ festgesetzt, bezieht sich dies bei verständiger Auslegung idR auf alle Streitwertarten, für die eine Festsetzung veranlasst war (OLGR Kobl 05, 602; zT aA St/J/Roth § 2 Rz 55; MüKoZPO/Wöstmann § 2 Rz 17). Eine nach Zeitabschnitten getrennte Wertfestsetzung ist geboten, wenn (nur wenn!), wie etwa bei Teilerledigung (näher § 3 Rn 124), sich der Streitwert während der Instanz verändert und wegen gestaffelten Anfalls von Gebühren oder etwa um die Kostenentscheidung verständlich zu machen ein Interesse hieran besteht. Der Fall stellt eher eine Ausnahme dar. Der Beschl ist bei Anfechtbarkeit zumindest stichwortartig zu begründen, was in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden kann (Köln NJW-RR 91, 1280 [OLG Köln 28.06.1991 - 19 W 14/91]; Nürnbg MDR 01, 893).

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