a) Grundlagen.
Rn 169
Für das Verfahren gelten § 58 GKG, § 28 RVG; der Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO wird nach den allgem Vorschriften bewertet, dsgl Forderungen des Insolvenzverwalters (BGH NJW 66, 996; NJW-RR 88, 689; Ddorf ZInsO 06, 41). Der Aussonderungsanspruch nach § 49 InsO ist nach § 6 S 1 Alt 2 S 2 zu bemessen (Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 23 ›Abgesonderte Befriedigung‹, MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 93; Brandbg BeckRS 20, 2079). In der Insolvenzanfechtung ist die Forderung des Verwalters nach § 3, ggf nach § 6 zu bewerten (BGH KTS 82, 449; Celle ZInsO 01, 131). Bei Fortführung des Betriebs entscheidet der Umsatz (München ZInsO 12, 1722; gegen Dresd ZInsO 13, 1859; Hamm ZInsO 13, 444; Ddorf ZInsO 15, 1581; Stuttg ZInsO 14, 1177; München MDR 17, 790). Für Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, bestimmt sich, soweit das RVG heranzuziehen ist, der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen und ist idR mit der Befriedigungsquote anzusetzen (BGH WM 20, 1071 [BGH 07.05.2020 - IX ZB 29/18]).
b) Klage auf Feststellung der Forderung.
Rn 170
§ 182 InsO gibt als normativen Streitwert den auf die zu erwartende Quote verringerten Betrag der Forderung vor. Die Regelung gilt bei Wiederaufnahme nach § 180 II InsO erst von diesem Zeitpunkt an (Dresd JurBüro 07, 531; Kobl JurBüro 10, 201). Sie gilt auch für die Beschwer des Klägers, gerechnet auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH ZIP 16, 342). Bei der Wertfestsetzung müssen alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden (BGH NJW-RR 00, 354: Auskunft des Verwalters und Akteneinsicht); auch offene Forderungen sind zu bewerten (BGH BauR 07, 590); das hat Bedeutung, wenn der Verwalter die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, da diese die Masse erhöht. Zinsen und Kosten bleiben außer Ansatz (BGH NJW-RR 15, 1340). Wenn keine Quote zu erwarten ist, zählt der niedrigste Gebührenwert (BGH ZinsO 19, 1748; BauR 14, 320); all dies gilt auch dann, wenn die Forderung durch Bürgschaft oder Pfandrecht gesichert ist (BGH NJW-RR 88, 689; JurBüro 93, 554; aA OLGR Kobl 99, 456). Wegen § 39 III InsO erscheint die Einbeziehung von Zinsen vertretbar. Gegenforderungen gegen den Kl erhöhen als Teil der Masse die Bewertung (BGH MDR 00, 351). Die voraussichtlichen Verhältnisse nach dem Verfahren und die Möglichkeit abgesonderte Befriedigung sind ohne Einfluss (Hamm JurBüro 84, 1372). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelten die allg Bewertungsregeln (BGH NJW-RR 15, 1318 [BGH 23.04.2015 - IX ZB 76/12]).
Auf die Klage nach § 184 InsO findet § 182 InsO keine Anwendung; die Bewertung erfolgt nach Maßgabe der Vollstreckungsaussichten (BGH AGS 19, 475 [BGH 07.05.2019 - II ZA 9/18]; NJW 09, 920 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 235/08] für ReS; OLGR Hambg 09, 197). Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der gem § 3 zu schätzende Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; sind die Vollstreckungsausschichten gering, muss ein entspr hoher Abschlag gemacht werden (BGH ZVI 20, 481).
c) Restschuldbefreiung.
Rn 171
Der Antrag ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners zu bewerten, mangels Anhaltspunkten nach § 23 III 2 RVG mit 5.000 EUR (BGH JurBüro 07, 315; Ddorf JurBüro 08, 32 zur aF). Der Versagungsantrag des Gläubigers ist nach Auffassung des BGH aufgrund des obj Interesse gem § 3 zu bewerten (mangels Grundlage 4.000 EUR JurBüro 07, 315). Jedenfalls bei Ausschluss wegen vorsätzlicher Handlung liegt der volle Wert näher (OLGR Hamm 07, 229; für Bruchteil nach dem tats Wert Kobl MDR 15, 59 [OLG Zweibrücken 08.05.2014 - 4 U 32/13]; § 3 Rn 6).