Rn 172

Nach § 3 ist das Interesse des Berechtigten, nicht der Aufwand des Verpflichteten maßgeblich (Hamm JurBüro 94, 555; Ddorf RPfleger 94, 520). Inzidentantrag § 717 II 2, Zinsen und Kosten sind als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen (BGHZ 38, 237). Jagdrecht s § 9 Rn 4.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz § 51a GKG: Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs 1 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Dabei sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF zurückgenommen haben (BGH WM 12, 115 [BGH 13.12.2011 - II ZB 6/09] Rz 55; WM 15, 22 [BGH 21.10.2014 - XI ZB 12/12] Rz 166; B. vom 25.6.15, II ZB 30/12; B. vom 16.7.15, II ZB 1/12; MDR 19, 235 [BGH 23.10.2018 - XI ZB 3/16]). Durch § 51a Abs 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH Beschl v 22.10.13 – II ZB 7/09). Für die Anwaltsgebühren vgl § 23b RVG. Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen (BGH Beschl v 16.10.12 – II ZB 6/09). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren um die Aussetzung hat der BGH (ZIP 16, 436) 20 % des Hauptsachewertes angesetzt.

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