Rn 188

Die Nebenintervention hat keine Auswirkungen auf den GeS für die Gerichtskosten (Rostock JurBüro 15, 83). Ausgangspunkt einer eigenständigen Bewertung ist zutreffender Auffassung nach die nach § 3 zu schätzende Beteiligung des Nebenintervenienten/Streithelfers am Rechtsstreit, dh dessen eigenes Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei, ohne dass es auf eine Antragstellung ankäme (hM BGH MDR 16, 854; OLGR Schlesw 08, 878; Celle NJW-RR 11, 1296; Köln NJOZ 12, 2175; Ddorf NJOZ 12, 1072; OLG Rostock JurBüro 15, 83; Dresd MDR 18, 893; Schmeel MDR 12, 13). Von der aA wird die generelle Orientierung am Wert der Hauptsache befürwortet (Karlsr JurBüro 03, 83; KG MDR 04, 1445; Karlsr NJW-RR 13, 533: Ausnahme bei eindeutiger Abweichung, im selbst Beweisverf kaum praxisrelevant, iÜ überholt). Bei Anschluss an die Anträge der Hauptpartei (BGHZ 31, 144; BGH JurBüro 13, 477; Ddorf JurBüro 06, 200; 426; OLGR Frankf 09, 763; München BauR 10, 942; Hamm NJOZ 12, 490) stimmen die Ansichten im Ergebnis überein. Eine Ausnahme wird auch von der aA bei ausdr Beschränkung auf einen Teil der str Ansprüche zugelassen (Karlsr JurBüro 03, 83). IdR ist der Anschluss an die Sachanträge starkes Indiz für ein Interesse gleichen Umfangs (München JurBüro 07, 426: Regelfall), zumal dessen Grundlagen iE nicht durchgehend offenliegen. Ein nachvollziehbar vorgetragenes geringeres Interesse ist dennoch zu beachten, da ein Anschluss an die Anträge an sich nicht erforderlich ist und die Anknüpfung an das individuelle Interesse zu den tragenden Grundsätzen der Wertbemessung zählt (Köln MDR 90, 246; Hambg JurBüro 92, 251; München MDR 97, 788; OLGR Bamberg 99, 100; Nürnbg MDR 06, 1318; OLGR Hamm 08, 195; Musielak/Heinrich § 3 Rz 32; oben § 3 Rn 4). Ein unter Hinweis auf die begrenzten Wirkungen des § 68 tw befürworteter pauschaler Abschlag von 20 % (Musielak/Heinrich aaO; Zö/Herget § 3 Rz 16.120 Nebenintervention) ist daher ebenfalls abzulehnen. All dies gilt auch für den Zwischenstreit (München NJW 17, 3312 [OLG München 30.01.2017 - 9 W 2172/16 Bau]). Führt der Streithelfer alleine ein Rechtsmittel durch, kommt es auf das von ihm verfolgte Ziel an (Kobl MDR 1983, 59). Für das Rechtsmittel des Nebenintervenienten gegen ein Zwischenurteil kann ein Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt werden (BGH NJW 53, 745).

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