a) Normen.
Rn 204
Beim ReS (§ 2 Rn 5) ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach §§ 511 II Nr 1, 567 II ZPO, § 61 I FamFG, § 26 Nr 8 S 1 EGZPO betroffen. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen wird auf die Kommentierung der zitierten Vorschriften verwiesen. Für die Höhe des Streitwertes gelten nach § 2 die §§ 3 ff. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt § 64 II lit b ArbGG. Der GeS (§ 2 Rn 4) im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 47, 48 GKG; §§ 40, 51 f FamGKG; § 23 RVG.
b) Grundlagen.
Rn 205
Für das Rechtsmittel des Klägers gelten dieselben Grundsätze wie bei der Klage. Für das Rechtsmittel des Beklagten kommt es auf das Abwehrinteresse an, das sich nicht nach dem Interesse des Klägers, sondern nach der Belastung aus dem Urt richtet und im Einzelfall geringer (vgl insb Stichwort Auskunft) oder höher sein kann als der Streitwert der Vorinstanz (BGH GZS NJW 95, 664 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]; BGH NJW 94, 735 [BGH 10.12.1993 - V ZR 168/92]: Verletzung des § 308 I; WM 97, 2049: Widerspruchsklage). Darin kann der Wert eines Teilanerkenntnisses einzubeziehen sein, wenn nicht klargestellt wird, dass ein Rechtsmittel insoweit nicht eingelegt wird (KG MDR 11, 880). Mindestbeschwer ist das Interesse an der Vermeidung einer nachteiligen Kostenbelastung (BGH NJW 94, 1740 [BGH 10.03.1994 - IX ZB 20/94]: auch bei Teilurteil ohne Kostenentscheidung).
c) Besonderheiten beim Gebührenstreitwert.
Rn 206
Die Antragstellung kann nach § 47 I 1 GKG, § 40 FamGKG zur Ermäßigung des GeS führen (BGH MDR 13, 1376: auch mit Wirkung für die Anwaltsgebühren); Voraussetzung ist Antragstellung innerhalb der Begründungsfrist (Hambg MDR 12, 1379 [BGH 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12]). Die Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Antragstellung kein sachliches Ziel hat, sondern alleine der Gebührenersparnis dient (BGH NJW-RR 98, 355; OLGR Bambg 98, 352; Schlesw JurBüro 04, 140; Kobl FamRZ 05, 1767); in diesem Fall bleibt es bei dem sich aus der Beschwer ergebenden Wert (BGHZ 70, 365); die aA, die auf die Mindestbeschwer abstellen wollte (vgl Schneider JurBüro 78, 802), ist überholt. Nach § 47 I 2 GKG, § 40 I 2 FamGKG kommt es auf die materielle Beschwer an (OLGR Rostock 05, 17); Obergrenze ist die formelle Beschwer (Frankf MDR 08, 1244: Bei Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil kommt es jedenfalls bei Zahlung auf den anerkannten Teil nur auf den str entschiedenen Teil an). § 47 II 1 GKG, § 40 II 1 FamGKG enthält eine Wertgrenze; die Vorschrift betrifft allerdings nicht die Fälle, in denen sich der Wert des – unverändert gebliebenen – Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstands der 1. Instanz erhöht hat, zB durch Kursänderungen (BGH NJW 82, 341; NJW-RR 98, 1452; s.a. § 4 Rn 5) oder weil Nebenforderungen zur Hauptforderung werden (13.2.14 – II ZR 46/13). Eine Erweiterung des Streitgegenstandes führt gem § 47 II 2 GKG, § 40 II 2 FamGKG zur Erhöhung des Streitwertes. Daneben besteht die Möglichkeit einer Wertänderung vAw (§ 3 Rn 18). In Miet- und Pachtsachen nach § 574–§ 574b BGB bleibt es gem § 41 III GKG höchstens beim erstinstanzlichen Wert. Für außerhalb der Berufung liegende Anwaltstätigkeit ist der Wert nicht festzusetzen (BGH 26.9.13 – IX ZR 204/11).
d) Weitere Einzelfragen.
Rn 207
Der berücksichtigungsfähige Wert eines Anschlussrechtsmittels ist auch dann zu addieren, wenn dieses seine Wirkungen verliert (BGH NJW 79, 878). Ist das Rechtsmittel eindeutig versehentlich eingelegt, kann der Mindestwert angesetzt werden (Bambg KostRspr § 146 GKG Nr 29; Frankf MDR 84, 237); bei fehlender Beschwer liegt er einen Gebührensprung darüber (Frankf JurBüro 84, 502; aA Ddorf MDR 09, 1187: 300 EUR). Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel gilt § 45 II GKG; auf die Frage, ob es sich um selbstständige oder Anschlussrechtsmittel handelt, kommt es nicht an (BGH MDR 77, 295). Die Rechtsmittel müssen dieselbe Entscheidung, aber verschiedene Streitgegenstände betreffen (näher s § 5 Rn 25 f). Bei Rechtsmittel eines Gesamtschuldners gegen die Verurteilung und des Kl gegen den anderen, obsiegenden Gesamtschuldner erfolgt wegen wirtschaftlicher Identität keine Addition (BGHZ 7, 152; § 5 Rn 20); bei sich ausschließenden Ansprüchen ist nur der höhere Wert maßgeblich (Celle MDR 07, 1286 [OLG Celle 18.06.2007 - 14 U 202/06]). All dies gilt gem § 45 IV GKG auch für den Vergleich. Nach Rücknahme des Rechtsmittels bleibt es beim Hauptsachewert; die Kosten sind nicht maßgeblich (München MDR 04, 966; Rostock JurBüro 08, 370). Bei Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und Sachentscheidung über die gesamte Klage ist in der Rechtsmittelinstanz der volle GeS anzusetzen (KG RPfleger 62, 154 x). Wird anstelle von Schadensersatz oder Minderung ein (hilfsweise geltend gemachter) Vorschuss zuerkannt, bestimmt sich der ReS nach der wirtschaftlichen Differenz, d.h. nach dem Interesse daran, den Betrag endgültig behalten zu dürfen und nicht abrechnen zu müssen (BGH MDR 05, 470 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]; Kobl NJW 11, 2373 [OLG Koblenz 09.03.2011 - 12 U 1260/10]). Hat das Gericht 1. Instanz über eine Zu...