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Das Schiedsgericht kann den Streitwert auch dann festsetzen, wenn sein Honorar davon abhängt; der Einwand überhöhter Festsetzung ist jedoch im Streit um die Höhe der Vergütung vor dem ordentlichen Gericht zulässig (BGH MDR 12, 739 [BGH 28.03.2012 - III ZB 63/10]).
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