a) Erste Stufen.
Rn 217
Die Einzelbewertung der Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Rechnungslegung wird unter diesen Stichworten erläutert. Wegen der möglicherweise nach Einzelwerten anfallenden Terminsgebühren (s.u. Rn 220) empfiehlt sich generell eine differenzierte Festsetzung des Gebührenstreitwertes, welche die Einzelwerte und alsdann den höchsten Wert nach § 44 GKG als Gesamtwert bestimmt. Vorliegend geht es um die Stufenklage, die im Sinne von § 44 GKG nur erhoben ist, wenn ein unbezifferter Leistungsantrag tatsächlich gestellt und nicht nur angekündigt wird (Schlesw NJW-RR 12, 1020 [OLG Schleswig 15.02.2012 - 3 W 10/12]).
b) Bewertung des Leistungsantrags.
Rn 218
Der noch unbezifferte Antrag ist gem § 3, ggf unter Beachtung weiterer Regelungen wie §§ 6 ff ZPO (BGH NJW 97, 1016: § 9), 41 ff GKG, nach den realistischen Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz, nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bezifferung zu schätzen, § 4 ZPO, § 40 GKG, § 34 FamGKG (Schlesw MDR 20, 1214; JurBüro 02, 80; Celle MDR 03, 55; Hamm FamRZ 04, 1664; Stuttg FamRZ 08, 533; OLGR Celle 09, 42; 490; Kobl NJW-RR 15, 832; MDR 17, 488; Frankf NZFam 17, 849). Der Realitätsgehalt der Schätzung ist zu beachten (Schlesw MDR 14, 1345 [OLG Schleswig 26.08.2014 - 3 W 72/14]).
Dabei bleibt es auch dann, wenn (zB wegen Übergangs zu einer Teilklage in der Leistungsstufe, dazu Bambg AGS 19, 282) der Wert des später mit bestimmtem Inhalt gestellten Leistungsantrags dahinter zurückbleibt (OLGR Rostock 08, 171: nach dessen Wert fallen nur noch neue Gebühren an, so auch Celle FamRZ 09, 1855) oder wenn (zB wegen negativer Auskunft) kein Leistungsantrag mehr gestellt wird, sei es aufgrund übereinstimmender Erledigung, Klageänderung auf Feststellung des Kosteninteresses, Vergleich oder Rücknahme (so iw auch Schlesw JurBüro 02, 80; MDR 14, 494; KG JurBüro 06, 594; FamRZ 07, 69; Brandbg FamRZ 03, 240; 07, 71; Stuttg FamRZ 08, 534; Karlsr FamRZ 08, 1205; Rostock JurBüro 08, 88; OLGR Ddorf 08, 719; OLGR Karlsr 08, 663; Köln FamRZ 09, 452; JurBüro 13, 477; aA OLGR Stuttg 09, 267: Bruchteil; Zweibr JurBüro 17, 130: begrenzt durch Wert des Auskunftsantrags). Gleiches gilt, wenn die Klage bereits auf der ersten Stufe insgesamt abgewiesen wird (KG MDR 08, 45). Besteht ein Auffangwert, § 42 III FamGKG, kann dieser hilfsweise angesetzt werden (Jena AGS 14, 338 [OLG Schleswig 19.12.2013 - 1 W 67/13]).
Nur bei nachträglich höherer Bewertung des bestimmten Leistungsantrags etwa infolge Klageerweiterung wird dieser Wert insgesamt maßgeblich (KG AnwBl 84, 612; JurBüro 94, 108; Ddorf JurBüro 92, 419; Bambg FamRZ 94, 640; Schlesw MDR 20, 1214; zum GeS vgl aber d). Die aA (OLGR Frankf 94, 263: Abschlag 50 %; KG NJW-RR 98, 418 und 1615: Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse; Stuttg FamRZ 05, 1765: bei auf der Auskunftsstufe stecken gebliebener Stufenklage nur Bruchteil des Leistungsinteresses) scheitert an § 4 ZPO, § 40 GKG (§ 34 FamGKG). Vgl auch Stichwort Unbezifferter Leistungsantrag.
c) Zuständigkeitsstreitwert.
Rn 219
Für den ZuS wären die Einzelwerte gem § 5 grds zu addieren, indes bleibt es wegen der regelhaft gegebenen wirtschaftlichen Identität beim höchsten Einzelwert (§ 5 Rn 18). Dieser kann ausnahmsweise im Wert des Auskunftsanspruchs liegen, wenn Kl für die Leistungsstufe nur unter dessen Wert liegenden Teilantrag ankündigt (Stuttg NJW-RR 13, 637 [OLG Stuttgart 14.12.2012 - 5 W 54/12]). Zu addieren ist der Wert ggf neben der Stufenklage erhobener weiterer Ansprüche (OLGR Frankf 94, 263).
d) Gebührenstreitwert.
Rn 220
Für den GeS ist nach § 44 GKG, § 38 FamGKG (dazu auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 38 FamGKG) alleine der höchste Einzelwert maßgeblich, vgl auch Rn 219. Das gilt auch für einen verfahrensbeendenden Vergleich (Celle FamRZ 11, 1809). Die Terminsgebühr nach Ziff 3104 Anl 1 RVG folgt nur dem Wert des Antrags, über den der Termin stattgefunden hat (Schlesw JurBüro 02, 80; Köln FamRZ 05, 1847; Stuttg FamRZ 08, 533), auf der ersten Stufe also dem Wert des Auskunftsantrags, und zwar selbst dann, wenn auch auf den noch unbezifferten Leistungsantrag Bezug genommen wird (Kobl JurBüro 19, 315); für den sukzessiven Anfall der Terminsgebühren ist § 15 II RVG zu beachten. Bei voller Klageabweisung nach der ersten Verhandlung ist auch für die Terminsgebühr der höchste Einzelwert maßgeblich, weil der Termin die Sachentscheidung über die gesamte Klage zum Gegenstand hatte (Frankf JurBüro 99, 302; KG MDR 08, 45; aA Celle FamRZ 09, 1855; Kobl MDR 14, 243); die bereits angefallene Gerichtsgebühr und die anwaltliche Verfahrensgebühr bleiben ohnehin nach dem höchsten Streitwert erhalten (Karlsr BeckRS 08, 25278). Die Ansicht, bei Verlesung eines ggü dem ursprünglichen Streitwert reduzierten bezifferten Leistungsantrags erfalle die Terminsgebühr nur nach diesem Wert (Hamm JurBüro 82, 1376; Frankf JurBüro 85, 443; KG JurBüro 94, 108; Rostock JurBüro 08, 88), hat trotz des grds bestehen bleibenden ursprünglichen Wertes des Leistungsantrags (vgl b) ihre Berechtigung, weil für diese Gebühr nur der im Termin str Wert Bedeutung haben kann....