Rn 27
Nachfolgend werden Fragen der Wertfestsetzung in alphabetischer Reihenfolge abgehandelt. Soweit es darauf ankommt, zwischen den einzelnen Streitwertarten (§ 2) zu differenzieren, ist dies kenntlich gemacht durch:
ZuS (Zuständigkeitsstreitwert) GeS (Gebührenstreitwert) ReS (Rechtsmittelstreitwert)
Abänderung.
Rn 28
Der Wertfestsetzung § 3 Rn 18; Einfluss auf die Kostengrundentscheidung § 3 Rn 22.
Abänderungsklage.
Rn 29
§ 323. Abzustellen ist auf die angestrebte Differenz (Hambg FamRZ 82, 322), so dass der Wert der abzuändernden Verpflichtung und derjenige des angestrebten Ergebnisses zu ermitteln sind. Zur Bewertung selbst vgl § 9 ZPO (dort auch zu § 42 GKG). Für die Ermittlung der maßgeblichen, abzuändernden Differenz gilt § 51 FamGKG (Schulte-Bunert § 51 FamGKG Rz 29). Wirkt die Klage zurück, sind Rückstände nach § 42 III 1 GKG (§ 42 IV 1 GKG aF), § 51 V 1 FamGKG zu addieren (Nürnbg FamRZ 09, 1620; aA Karlsr FamRZ 99, 1289); der Anspruch auf Rückzahlung von in den Abänderungszeitraum fallenden Mehrleistungen ist demgegenüber wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu berücksichtigten (Köln FamRZ 11, 756). Wird Übergang vom statischen zum dynamischen Titel begehrt, ist das Interesse zu bewerten (Hamm MDR 15, 226 [KG Berlin 19.12.2014 - 6 W 155/14]: 15 % für 12 Monate). Der Wert einer Widerklage mit gegenläufigem Abänderungs-Ziel ist für den GeS zu addieren (Hamm KostRspr GKG § 19 Nr 48 = JurBüro 81, 737), für ZuS und ReS vgl § 5 Rn 20, 25. Bei Abänderungsklage des Schuldners und gleichzeitiger Klage auf Rückzahlung zu viel geleisteten Unterhalts erfolgt keine Wertaddition (§ 5 Rn 5). Eine tageweise Abrechnung ab Zustellung ist nicht vorzunehmen; es kommt auf die materiell-rechtliche Fälligkeit an, so dass regelmäßig der volle Monat in Ansatz zu bringen ist (Hambg JurBüro 90, 1336; KG JurBüro 91, 1124). Rückstände können nach § 323 III grds nicht gefordert werden; dennoch ist ein fehlerhafter Antrag beim Streitwert zu berücksichtigen (Hamm JurBüro 79, 873; Schlesw JurBüro 88, 1557). Nach § 323 III zulässig eingeklagte Rückstände sind entsprechend der Lage bei der Zahlungsklage (§ 9 Rn 7, 14) voll anzusetzen (für Quote Kobl JurBüro 86, 415). Entspr gilt nach § 51 FamGKG. Rückzahlungsforderungen führen nicht zur Werterhöhung (Köln FamRZ 10, 1933).
Abberufung.
Rn 30
s Gesellschaftsrecht, s Wohnungseigentum Rn 273. Abfindungsvergleich s Vergleich.
Ablehnung von Richtern, Sachverständigen.
Rn 31
§§ 42, 1036. Für GeS und ReS zählt der volle Wert der Hauptsache (BGH NJW-RR 07, 776: für Beschwer; Ddorf NJW-RR 94, 1086; Brandbg NJW-RR 00, 1091; Frankf JurBüro 06, 370 und JurBüro 17, 364; Bremen MDR 11, 1134: jedenfalls bei Einzelrichter; Frankf JurBüro 17, 364; aA Frankf MDR 07, 1399: generell Bruchteil der Hauptsache, 25 %), weil das Interesse an unparteiischer Behandlung des gesamten Anspruchs maßgeblich ist, bei Ablehnung in Bezug auf einen Teilanspruch kommt es auf den Wert dieses Teils an (BGH NJW 68, 796). Diese Ansicht ist von Verfassungs wegen nicht angreifbar (VerfGH BW NJW-RR 17, 832). Die Anzahl der abgelehnten Richter ist unerheblich (offenlassend Bremen MDR 11, 1134). Abzulehnen ist die generelle Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit mit Anwendung des § 48 II GKG (Köln RPfleger 87, 166), weil der Ausgangsstreit im Vordergrund steht. Bei Schiedsrichtern gilt entsprechendes (Hamm MDR 78, 582). Ablehnung von Sachverständigen § 406 Wegen der Bedeutung als Vorfrage der Sachentscheidung ist nur ein angemessener Bruchteil des Hauptsachewertes nach dem Gewicht der Begutachtung festzusetzen (BGH AGS 04, 159 [BGH 15.12.2003 - II ZB 32/03]: 1/3; Dresd JurBüro 98, 318: 1/10; Ddorf MDR 04, 1083: ⅓; München MDR 10, 1012: rd ⅓).
Abmeierungsklage.
Rn 32
s Wohnungseigentum.
Abnahme.
Rn 33
der Kaufsache nach § 3. Interesse des Kl an der Besitzbefreiung insb mit Blick auf Lagerkosten (BGH KostRspr § 3 ZPO Nr 499; Bambg JurBüro 94, 361: 1/10 des Kaufpreises; AG Osnabrück JurBüro 01, 144; § 6 Rn 1), bei Werk Bruchteil des Werklohns (BGH aaO; KG JurBüro 60, 166); bei Zusammentreffen mit Zahlungsklage kann wirtschaftliche Identität bestehen (§ 5 Rn 4 ff); ReS des verurteilten Bekl nach dem Interesse an ersparten Aufwendungen (LG Saarbr 14.5.13 – 13 S 171/12 –).
Abschluss eines Vertrags.
Rn 34
Interesse am Vertragsschluss, nicht an der zu erbringenden Leistung (Braunschw JurBüro 75, 1099: Lebensversicherung). Absonderungsrecht s Insolvenz. Abstammungssache s Kindschaftssachen, §§ 44 II 1, 45 FamGKG (§ 48 III 3 GKG aF). Abtretung, wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erwerb der Forderung, die ihrerseits nach den für sie maßgeblichen Normen zu bewerten ist, namentlich §§ 3–9 (BGH NJW-RR 97, 1562; München RPfleger 77, 176); bei Geldforderung idR nach § 6 S 1 Nennwert der abzutretenden Forderung (§ 3 Rn 6), vgl auch § 35 FamGKG; wenn Werthaltigkeit zweifelhaft ist, Ausnahme vom Nennwertprinzip geboten, da nur Abtretung, nicht Erfüllung erstrebt (Karlsr JurBüro 06, 201); bei Nachlassforderung gegen Miterben muss Erbanteil des Kl abgezogen werden (BGH MDR 75, 741).
Abwehrinteresse.
Rn 35
s § 3 Rn 4 und Auskunft. Abwehrklage s Eigentum. Additionsverbot s Klagenhäufung, § ...