Rn 247

Die Bewertung ist bei Urteilen und anderen Titeln gleich (BGH NJW 62, 806; 22.10.15 – IX ZR 115/15: KfB; Karlsr FamRZ 04, 1226: vollstr Urkunde). Maßgebend für GeS und ReS für Rechtsmittel des Kl ist der Umfang der erstrebten Abwehr (Karlsr MDR 18, 363), beim Zahlungstitel der Umfang der erstrebten Ausschließung, bemessen mit dem Nennbetrag der Hauptforderung aus dem Titel ohne Zinsen und Kosten (BGH WuM 08, 296; NJW-RR 2015, 1471: auch wenn gegen KfB; OLGR Jena 08, 634; KG JurBüro 09, 486). Diese können wertbestimmend werden, soweit sie nicht Nebenforderung sind (BGH NJW 95, 3318: Beschwer; Stuttg MDR 07, 355; Karlsr MDR 18, 780 [OLG Karlsruhe 04.01.2018 - 12 W 37/17]: Anwaltskosten ohne Zusammenhang mit der Klage; § 4 Rn 12); das kann bei Teilzahlungen nur auf die Hauptforderung bedeutsam werden. Gleichzeitige Klage gegen die Vollstr aus dem KfB führt nicht zur Werterhöhung (OLGR Celle 09, 834). Vermögensverfall des Säumigen ist ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 88, 444). Nach Durchführung des Zwangsvollstreckung und Hinterlegung des Resterlöses ist dieser maßgeblich (Frankf JurBüro 08, 315). Bei anderen Titeln ist das Abwehrinteresse nach § 3 zu bewerten, namentlich nach der Ersparnis von Aufwand (Hambg FamRZ 89, 770: Auskunft; OLGR Köln 07, 770: Rechnungslegung) oder der Vermeidung von Nachteilen (München JurBüro 88, 231: Teilungsversteigerung).

 

Rn 248

Bei Aufrechnung, ist bis zur Grenze der titulierten Forderung der Wert der Gegenforderung maßgeblich (Hambg MDR 14, 857; näher § 5 Rn 9). Wird der Antrag ausdr oder konkludent nur für einen Teil des Titels gestellt, ist der Wert des Teils anzusetzen (BGH MDR 06, 1064 [BGH 09.02.2006 - IX ZB 310/04]); schlüssige Beschränkung des Antrags kann bei Vortrag unstr Teilzahlung oder begrenzter Wertangabe vorliegen (OLGR Köln 04, 140; aA Hamm RPfleger 91, 387: Wertangabe nicht ausreichend; OLGR Hamm 97, 335: wirtschaftliches Ziel der Klage trotz vollen Antrags maßgeblich; Hamm JurBüro 88, 1078; OLGR Karlsruhe 07, 996: Zahlungen alleine ohne Bedeutung). Geht es nur um die Fälligkeit, ist das Interesse hieran nach § 3 zu schätzen (Bremen RPfleger 65, 99; Schlesw SchleswHA 83, 142). All dies gilt auch bei Einwänden, die auf § 826 BGB gestützt werden (BGH NJW 68, 1275; Köln JurBüro 92, 251). Die Beschwer des unterlegenen Bekl bewertet sich nach dessen materieller Belastung, dh nach dem Umfang der Unzulässigerklärung (BGH NJW-RR 09, 1431 [BGH 02.07.2009 - V ZB 40/09]; MDR 11, 505). Entsprechendes gilt für die isolierte Klage auf Herausgabe des Titels (BGH MDR 15, 115). Ein voraufgehender Antrag auf Einstellung der ZV erhöht den Streitwert nicht (Karlsr MDR 18, 780 [OLG Karlsruhe 04.01.2018 - 12 W 37/17]).

 

Rn 249

§§ 41 f GKG, § 51 FamGKG für den GeS (Karlsr FamRZ 04, 1226; Frankf JurBüro 05, 97) oder § 9 ZPO für den ReS sowie sonstige spezielle Bewertungsregelungen gelten auch hier (BGH WuM 08, 296 [BGH 12.03.2008 - VIII ZB 60/07]). Richtet die Klage sich gegen ein Urteil auf Auskunft, kommt es auf das Interesse an, diese nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591 [BGH 02.04.2014 - XII ZB 486/12]). Weitere Anträge zB auf Herausgabe des Titels, Rückzahlung oder Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind idR als wirtschaftlich identisch nicht gesondert zu bewerten (BGH JurBüro 04, 540; Hamm JurBüro 91, 1237; § 5 Rn 5). Gleiches gilt bei der Klage von Gesamtschuldnern (Köln FamRZ 92, 1461; § 5 Rn 20). Ist die Herausgabe des Titels einziges Klageziel, gelten die vorstehenden Bewertungsgrundsätze entsprechend (BGH NJW 15, 251 [BGH 17.09.2014 - XII ZB 284/13]).

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