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Das Endurteil iSd § 300 entscheidet als Vollurteil den gesamten Rechtsstreit für die Instanz endgültig. Ein weiteres Urt desselben Spruchkörpers in demselben, anhängigen Rechtsstreit ist über den Streitgegenstand weder möglich oder gestattet; es sei denn, die Rechtsmittelinstanz verweist zurück. Auf die Möglichkeit erneuter Klage und damit auf den Eintritt der Rechtskraft kommt es für die Qualität als Endurteil nicht an. Das VU ist ebenfalls ein Endurteil idS: nach Einspruch wird der Rechtsstreit in die Lage vor dem Urt zurückversetzt (§ 342). Nach Rückversetzung in die Lage vor dem VU ist nur das nachfolgende streitige Urteil das maßgebliche Endurteil (vgl KG 7.8.15 – 8 U 244/14, juris). Ein Prozessurteil ist Endurteil, wenn es die Klage mangels Zulässigkeit abweist. Ein Endurteil erübrigt sich bei Wegfall der Rechtshängigkeit (Klagerücknahme, Prozessvergleich und übereinstimmende Erledigungserklärung); dann ist ggf nur noch ein Kostenbeschluss erforderlich. Bei einseitiger Erledigungserklärung ergeht ein Endurteil über den Feststellungsantrag. Beim Prätendentenstreit (§ 75) wird der Beklagte durch Endurteil ›aus dem Rechtsstreit entlassen‹ (R/S/G § 131 Rz 4). Ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben und Verweisung (§ 281) beantragt, erlässt das Gericht kein Prozessendurteil, sondern verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht durch Beschl.

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