Rn 6

Das Gericht ist zum Erlass des Zwischenurteils iSd § 303 nicht verpflichtet. Anders ist es nur bei Säumnis, § 347 II, oder im Falle des § 366 (Zwischenstreit über Beweisaufnahme vor beauftragtem oder ersuchtem Richter). Das unselbstständige Zwischenurteil ist zweckmäßig, wenn es geeignet ist, den Prozess zu fördern. Ist der Rechtsstreit bereits endentscheidungsreif, etwa bei Unzulässigkeit eines Einspruchs, so greift zwingend § 300 mit der Pflicht zum Erlass eines Endurteils. Dementsprechend kommt ein Zwischenurteil häufig nur in Betracht, wenn es die prozessuale Vorfrage bejaht. Bei den von § 303 zu unterscheidenden Streitfällen des § 280 II muss durch selbstständiges Zwischenurteil entschieden werden.

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