a) Zulässigkeit.

 

Rn 11

Die Zulässigkeit der Klage muss im Entscheidungszeitpunkt gegeben sein; andernfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

b) Anspruchsbegründung.

 

Rn 12

Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen vollständig vorliegen. Das umfasst die Aktiv- und Passivlegitimation und mithin Fragen des (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Forderungsübergangs, bea aber § 265 II. Nach hL kann auch bei einem nur teilweisem Forderungsübergang, der niedriger ist als die Klageforderung, kein Grundurteil zugunsten des früheren Gläubigers ergehen (wohl R/S/G § 59 IV 2 Rz 50: Forderungsübergang im Grundurteil zu erörtern); die Rspr sieht das aber teilweise anders (BGH NJW 56, 1236 mN; MüKoZPO/Musielak Rz 18 mwN). Zugunsten des neuen Anspruchsinhabers kommt ein Grundurteil in Betracht, wenn jedenfalls ein teilweiser Anspruchsübergang feststeht (BayObLG MDR 66, 422f).

Eine Pfändung und Überweisung der Forderung mit der Folge, dass nicht mehr ggü dem Kl zu erfüllen ist, soll aber dem Grundurteil nicht entgegenstehen (RGZ 170, 281, 283). Das ist zweifelhaft, da der Schuldner mit der Überweisung die Sachbefugnis verliert. Bei einer auf Leistung an eigene Person gerichteten Klage müsste der klagende Schuldner im Betragsverfahren stets mit der Folge vollständiger Klageabweisung unterliegen, da er wegen § 829 I 2 allenfalls noch auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger, freilich auch auf Feststellung des Bestehens der Schuld, klagen kann.

 

Rn 13

Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie die Zurechnung gehören zum Grund des Anspruchs. Die Abgrenzung zwischen Anspruchsgrund und dem Betragsverfahren ist nicht mit der Abgrenzung zwischen § 286 und § 287 kongruent (§ 287 Rn 6). Aus pragmatischen Gründen lässt es der BGH zu, auf eine abschließende Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und den Schadenspositionen zu verzichten und durch ausdrückliche Vorbehalte (Rn 21) bestimmte Frage dem Betragsverfahren zu überlassen, wenn der Klageanspruch mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (ua BGHZ 53, 17, 23), vgl auch Rn 15. Nach Auffassung in der Rspr soll daher ein Grundurteil im Kartellschadensersatzprozess nur ausgeschlossen sein, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (Ddorf NZKart 18, 477, 481); das erscheint zu großzügig, weil eine solche Feststellung ›auf erste Sicht‹ im Grunde niemals zutreffen sein wird. Ein Grundurteil kann nicht ergehen, wenn einzelne Bezugsvorgänge noch offen sind (so aber Ddorf 23.1.19 – VI-U (Kart) 18/17 Tz 41; dazu Thole NZKart 20, 227, 230; richtig jetzt BGH NJW 20, 1436 [BGH 29.10.2019 - KZR 39/19]; dazu oben Rn 9). Bei einer aus Einzelpositionen zusammengesetzten, aber einheitlichen Ersatzforderung kann ein Grundurteil über die Ersatzpflicht ergehen; im Betragsverfahren soll dann erst ermittelt werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten (überhaupt) auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH NJW-RR 95, 508 [BGH 01.02.1995 - XII ZR 218/94]). Anders ist es, wenn Einzelposten eines Gesamtschadens auf rechtlich selbstständige Ansprüche gestützt werden (BGH NJW 61, 1465, 1466; MüKoZPO/Musielak Rz 22). Nach Auffassung des BGH kann ein Grundurteil bei Einzelposten und einem Fall nach VOB/B aber erst erlassen werden, wenn das Gericht für jeden der Einzelposten nach der für diesen festzustellenden Tatsachengrundlage mit Anwendung der maßgeblichen Klauseln der VOB/B einen Anspruch dem Grunde nach bejaht und für wahrscheinlich erachtet, dass er in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW-RR 2007, 305); davon weicht jetzt Stuttg (14.7.11 – 10 U 59/10 – juris = BauR 11, 1130) ausdrücklich, aber wohl zu Unrecht ab. Wird Ersatz eines Vertrauensschadens wegen Fehlinformation vor einem Vertragsschluss geltend gemacht, muss im Grundurteil entschieden werden, ob der Getäuschte den Vertragsabschluss unterlassen oder mit der Gegenpartei einen günstigeren Preis vereinbart hätte (BGH DB 77, 1042, 1043 [BGH 18.03.1977 - I ZR 132/75]). Zum Grundverfahren gehört auch das Bestehen der Hauptschuld im Bürgschaftsprozess (BGH NJW 90, 1366, 1367) oder der anderweitigen Einstandspflicht ggü bei einem sog Haftungsschaden, die Existenz einer Ersetzungsbefugnis des Schuldners (BGH NJW 72, 1202f), Einwendungen wie arglistige Täuschung sowie die Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen, soweit sie nicht nur (abgrenzbar) die Höhe der Haftung und einen Teil der Forderung betreffen (vgl allgemein MusielakZPO/Musielak Rz 17). Bei einem Anwaltshaftungsprozess, in dem die Vertragspflichtverletzung bzgl der Durchsetzung eines Anspruchs behauptet wird, muss für den Grund des Anspruchs feststehen, ob der nicht durchgesetzte Anspruch überhaupt bestand (BGH NJW 15, 3453, 3455 [BGH 17.09.2015 - IX ZR 263/13]...

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