Rn 9

Das Grundurteil ist mangels Bestimmtheit (BGHZ 108, 256, 260 = NJW 89, 2745) und mit Rücksicht auf die Bindungswirkung (Rn 22) unzulässig, wenn es nicht erkennen lässt, welchen dem Anspruchsgrund zugehörigen Prozessstoff es erledigt. Es muss sich aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit entscheiden und welchen Teil es dem Betragsverfahren überlassen will (BGH NZM 03, 372, 373 [BGH 12.02.2003 - XII ZR 324/98]). Das ist insb zu beachten, wenn das Grund- mit einem Teilurteil verbunden wird. Bei einer Klageabweisung durch Teilurteil muss der aberkannte Teil der Klageforderung betragsmäßig bestimmt sein (BGH NJW 94, 2349 f [BGH 11.07.1994 - II ZR 146/92]; Zö/Feskorn Rz 30). Ein Grundurteil kommt nicht in Betracht, wenn sich Grund und Höhe schon aus Gründen des materiellen Rechts nicht trennen lassen (BGH NJW 91, 1896; OLG Hamm NJW 17, 268 [OLG Hamm 24.05.2016 - 24 U 10/14]; OLG Köln DStR 17, 2511 [OLG Köln 12.04.2017 - 16 U 94/15]). Das gilt für den Unterhaltsprozess, wenn und soweit die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs sind (Schlesw FamRZ 99, 27) sowie generell, soweit für den Anspruch eine quantitative Hürde gesetzt ist, die zugleich die Höhe des Anspruchs mitbestimmt (BGH MDR 64, 214: Rentenanspruch wegen MdE). Zu Einwendungen unten, Rn 14.

Sind die für Grund und Höhe maßgeblichen Tatsachen annähernd dieselben oder stehen sie in einem so engen Zusammenhang, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre, ist ein Grundurteil ebenfalls unzulässig (BGH NJW 20, 1436 [BGH 29.10.2019 - KZR 39/19]: kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, BGH NJW-RR 93, 91 [BGH 23.09.1992 - IV ZR 199/91]: Täuschung über Höhe des Versicherungsschadens). Beim Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB tritt wegen der Zusammenhänge von Grund und Höhe häufig die Entscheidungsreife über Anspruchsgrund und Betrag gleichzeitig ein (MüKoZPO/Musielak Rz 9), sodass zwingend ein Endurteil ergehen muss.

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