Prof. Dr. Christoph Thole
Rn 11
Ein besonderer Antrag des Klägers ist spätestens seit der Neufassung des § 307 durch das ZPO-RG nicht mehr erforderlich. Der Sachantrag des Klägers genügt (schon bisher hM seit RGZ 44, 344, 350). Der Kl hat nach Abgabe des Anerkenntnisses kein Rechtsschutzinteresse an einem streitigen Sachurteil (BGHZ 10, 333, 336 ff; wie § 306 Rn 6). Für den Erlass des Anerkenntnisurteils muss der Sachantrag des Klägers indes dem Anerkenntnis des Beklagten inhaltlich entsprechen und vice versa. Entscheidend ist die inhaltliche, nicht die wörtliche Übereinstimmung mit dem Klagebegehren (BGH NJW 89, 1673, 1675 [BGH 22.03.1989 - VIII ZR 154/88]). Dem Kl ist, auch im schriftlichen Vorverfahren, durch Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, seinen Antrag an das Anerkenntnis anzupassen oder darüber hinaus zu erweitern oder sich zur Reichweite des Anerkenntnisses zu äußern (BGH NJW 04, 2019, 2021 [BGH 12.03.2004 - V ZR 37/03]). Hat der Kl seinen Antrag geändert, so bleibt ein auf einen anderen prozessualen Anspruch bezogenes Anerkenntnis prozessual wirkungslos (Frankf MDR 78, 583: Feststellungs-/Leistungsantrag). Hat der Beklagte anerkannt, erscheint aber der Kl in der mündlichen Verhandlung nicht, so kann VU nach § 330 ergehen, denn auf die Begründetheit der Klage und das Anerkenntnis kommt es dann nicht an. Bei Säumnis des Beklagten ist ein VU gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen (B/L/H/A/G/Hunke Rz 15; missverständlich noch Zö/Vollkommer Rz 3a, 31. Aufl.), wenn der Kl das Anerkenntnis seinem (dann ohne Weiteres schlüssigen) Vortrag zu Eigen macht; auf Abgabe des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung kommt es ja nicht an. Den Bedürfnissen der Praxis entspräche es allerdings, den Erlass eines Anerkenntnisurteils als sog unechtes VU zu ermöglichen. Das Anerkenntnisurteil muss freilich für den Beklagten nicht zwingend kostengünstiger sein (s.u. Rn 14 f).
Rn 12
Decken sich Anerkenntnis und Antrag nur tw, so ist unter den Voraussetzungen des § 301 I zwingend durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden (Abweichung von § 301 II; B/L/H/A/G/Hunke Rz 18). Ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, das vAw zuzustellen ist (§ 310 III), setzt keinen besonderen Antrag mehr voraus (so § 307 II aF); das Anerkenntnis kann auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft noch erfolgen. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft fehlt es aber ggf an einem sofortigen Anerkenntnis iSd § 93 (Brandbg MDR 05, 1310 [OLG Brandenburg 15.02.2005 - 6 W 41/05]).