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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 309 ZPO – Erkennende Richter.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

A. Normzweck und Grundlagen.

 

Rn 1

§ 309 legt fest, welcher Richter als gesetzlicher Richter iSd Art 101 I 2 bei der Urteilsfällung (§§ 192 ff GVG) mitwirken kann und darf, wenn zB im Laufe des Verfahrens ein Richterwechsel eingetreten ist (R/S/G § 80 Rz 3; BAGE 101, 145, 152 = MDR 03, 47, 48 [BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412 01]). Die Regelung ist ein Ausdruck verfassungsrechtlich verbürgter Grundsätze und daher nicht verzichtbar (Stuttg ZZP 68, 94). § 309 konkretisiert zugleich den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Prozesses. (Nur) derjenige Richter darf an der Urteilsfällung mitwirken, der an der dem Urt zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung (wohlgemerkt: nicht am gesamten Verfahren) als Richter beteiligt war (BGH NJW 81, 1273, 1274 [BGH 05.12.1980 - V ZR 16/80]). Darin liegt eine Beschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, die dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Richterausfall während eines längeren Verfahrens bisweilen unvermeidlich ist. § 309 wird ergänzt durch die Vorschriften über die Entscheidungsberatung der §§ 192–197 GVG.

B. Voraussetzungen.

I. Urteilsfällung.

 

Rn 2

§ 309 betrifft allein die Urteilsfällung, die mit Ausnahme der Fälle des § 311 II 3 in der schriftlichen Niederlegung der Urteilsformel seinen Abschluss findet, nicht die Verkündung des Urteils (BGHZ 61, 369, 370 = NJW 74, 143, 144; 02, 1426, 1428; NJW 15, 3181 Tz 3; OLG Frankfurt BKR 17, 380 Tz 24), sodass ein Richterwechsel nach der mündlichen Verhandlung und der geheimen Schlussberatung und der Verkündung nicht schadet. Gefällt ist das Urteil erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist (BGH NJW-RR 12, 508, 509 [BGH 01.03.2012 - III ZR 84/11] Tz 9; BAG NZA 15, 956, 957 [BAG 06.05.2015 - 2 ...

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