Rn 7

Statt zu verkünden sind die ohne mündliche Verhandlung ergehenden AU (§ 307 S 2) zuzustellen – das ist seit dem ZPO-ReformG nicht mehr auf das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren beschränkt (§ 307 II aF), sodass auch im schriftlichen Verfahren des § 128 II Zustellung statt Verkündung in Betracht kommt. Außerdem gilt Abs 3 für ein VU iSd § 331 III bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie bei der Verwerfung des Einspruchs gegen ein VU gem § 341 II. Es genügt daher, dass Säumnis iS des § 331 III vor der Zustellung des VU eingetreten ist, da das Urt vorher nicht existent ist. Auf einen früheren Zeitpunkt – beim verkündeten VU der Schluss der mündlichen Verhandlung – ist nicht abzustellen (Kobl OLGR 05, 506, 507). Säumnisentscheidungen werden erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, sodass auch erst mit der letzten Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird (vgl BGH NJW 96, 1969, 1970; 94, 3359, 3360; VersR 82, 596, 597; Ddorf OLGR 06, 292, 293; Oldbg JurBüro 17, 468). Anders bei § 318 Rn 3. Zur Wirkung bei Streitgenossen § 61 Rn 4. Praktikabilitätsbedenken (Schneider NJW 78, 833 [OLG Nürnberg 22.12.1977 - 7 WF 129/77]) rechtfertigen keine analoge Anwendung des § 329 II (BGH NJW 94, 3359, 3360 [BGH 05.10.1994 - XII ZB 90/94]; Ddorf OLGR 06, 292, 293). Auf ein Urteil im Bagatellverfahren nach § 495a wird Abs 3 entsprechend angewendet (hierzu Schäfer NJOZ 15, 601, 602). Auf Beschlüsse, die gem § 128 III ohne mündliche Verhandlung ergehen können, ist Abs 3 nicht analog anwendbar (LG Lübeck BeckRS 20, 7812).

Das Unterbleiben der Zustellung kann die von dem Urt beschwerte Partei dazu veranlassen, vorsorglich wegen der Fünf-Monats-Frist (§§ 517, 548) ein Rechtsmittel einzulegen; in diesem Fall kann Anlass bestehen, bei späterer Rücknahme die Kosten nach § 21 GKG niederzuschlagen (München NJW 75, 836 f; Musielak/Musielak Rz 5). Die Zustellung muss wie bei Abs 2 das vollständig abgefasste Urt und darf nicht nur die Urteilsformel als solche enthalten (St/J/Althammer Rz 27): Allerdings kann das Urt nach § 313b abgekürzt werden.

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