Rn 5

Beraumt das Gericht einen Verkündungstermin an, so ist eine Ladung ebenso entbehrlich (§ 218 Rn 2) wie die Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prozessgerichts (§ 311 IV). Der VT darf nicht zur mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme bestimmt und geeignet sein (St/J/Althammer Rz 13); anders bei § 87 III ZVG. Wird das Urt zeitlich vor dem vorgesehenen Termin verkündet, so berührt dies die Wirksamkeit der Verkündung nicht (Frankf OLGR 04, 312, 313); das Urt kann aber anfechtbar sein, wenn das Urt auf dem Mangel beruht, was bei § 251a der Fall sein kann (vgl St/J/Althammer Rz 9 Fn 23). Der VT darf auch bestimmt werden, wenn in der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für ein VU vorliegen, KG 29.4.09, 8 W 37/09 – juris).

Der Verkündungstermin darf nur aus wichtigem Grund über drei Wochen hinaus nach hinten geschoben werden. Dies ist eine (auch dienstaufsichtlich nur begrenzt angreifbare, B/L/H/A/G/Hunke Rz 7) Ermessensfrage. Wichtige Gründe können neben den in Abs 1 S 2 genannten Fällen von Umfang und Schwierigkeit der Sache der zwischenzeitliche Urlaub eines Richters oder die allgemeine, anhand objektiver Kriterien festzumachende Überlastung des Gerichts sein (vgl auch Zö/Feskorn Rz 4). Abs 1 S 2 ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Verkündung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist berührt weder die Wirksamkeit des Urteils noch der Verkündung (BGH NJW 89, 1156, 1157 [BGH 06.12.1988 - VI ZB 27/88]; 99, 143, 144). Zur Anfechtung sogleich Rn 8.

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