Rn 11

Ein einleitender Satz (dafür ThoPu/Reichold Rz 12) ist bei einfachen Sachverhalten meist entbehrlich und bei umfangreichem Begehren mit der Gefahr behaftet, dass er das Begehren nicht umfassend wiedergibt. Die Darstellung im Tatbestand folgt in der Praxis dem folgenden Schema: 1. Unstreitiges (›Am 1.1.10 besuchten die Parteien …‹), 2. Streitiges Klägervorbringen (›Der Kl behauptet, der Beklagte habe …‹), 3. ggf ›kleine Prozessgeschichte‹, die die Anträge verständlich macht (›Am 1.4.10 hat das Gericht durch Vorbehaltsurteil …‹), 4. Anträge beider Parteien, 5. streitiges Beklagtenvorbringen, 6. ggf Replik/Duplik, 7. Prozessgeschichte (Hinweise zu protokollierten Beweisaufnahmen etc, aber kein umfangreicher Verfahrensbericht). Das Unstreitige erfasst den entscheidungserheblichen Teil des Sachverhalts aus ex-ante Sicht für den Zeitpunkt des Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht also das Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit das entsprechende Vorbringen nicht danach unstr geworden ist, wovon auch bei klarem Ausgang iZw gerade nicht auszugehen ist. Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen (§§ 288, 138 III) gehören hierher; ebenso vorprozessuale Anerkenntnisse, soweit ihre Abgabe unstr ist, nicht aber ein Anerkenntnis iSd § 307, das iZw vor den Anträgen aufzuführen ist (›Bekl hat iHv von … anerkannt … Der Kl beantragt nunmehr, …‹). Die Darstellung des streitigen Vortrags einschließlich unerledigter Beweisantritte (soweit nicht aus dem Protokoll ersichtlich, was ausreicht, BVerfG NJW 01, 2009) orientiert sich an der Darlegungslast. Beim Beklagtenvorbringen ist häufig nur ein qualifiziertes Bestreiten anzuführen. Rechtsansichten sind nur mitzuteilen, soweit für das Verständnis erforderlich; eine Trennung von Tatsachen- und Rechtsvortrag en bloc ist häufig unübersichtlich oder entbehrlich (ggf besser: ›Kl meint, … Hierzu behauptet er, …‹). Für besondere Prozesssituationen wie Klage und Widerklage ist den Besonderheiten Rechnung tragen; Vorrang hat nicht ein Anleitungsschema, sondern die Verständlichkeit.

 

Rn 12

Einer pauschalen Bezugnahme auf sämtliche Schriftsätze am Ende des Tatbestands oder gar ›auf die Akten‹ bedarf es nach str Ansicht nicht (Hambg NJW 88, 2678; Oldbg NJW 89, 1165; ThoPu/Reichold Rz 25; Zö/Feskorn Rz 18; Fischer JuS 95, 535, 536 f; ders 05, 904, 906; wohl auch R/S/G § 60 Rz 20; Crückeberg MDR 03, 199 f; aA Balzer NJW 95, 2448, 2452; vgl auch BGH NJW 81, 1621; 81, 1848; 90, 2755; BGHZ 158, 269, 281 = NJW 04, 1876, 1879; 158, 295, 309 = NJW 04, 2152, 2155 zur Ergänzung des TB durch den Akteninhalt) und sie soll gar unzulässig sein (Musielak/Musielak Rz 8; Hambg NJW 88, 2678; Fischer JuS 95, 535, 536f), da sie eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unmöglich mache. Die Streitfrage hängt davon ab, wie man Abs 2 mit § 314 in Einklang bringen möchte. Angemessen ist eine abschließende Verweisung auf die Schriftsätze nur dann, wenn das Gericht andernfalls doch wieder entgegen dem Gebot des Abs 2 sämtliches Vorbringen der Parteien en detail wiedergegeben müsste, um die Parteien vor der negativen Beweiswirkung des § 314, soweit man daran festhält, zu bewahren (vgl BGHZ 158, 269, 281 f = NJW 04, 1876, 1879). Aus § 137 III lässt sich jedoch ohnehin schon ableiten, dass infolge der Anträge der Parteien der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (Zö/Feskorn Rz 18).

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