Rn 5

Anders als Abs 1 behandelt Abs 2 rechtsmittelfähige Urteile. Tatbestand und Gründe bedarf es nicht, wenn die anfechtungsberechtigte Partei auf Rechtsmittel verzichtet (Abs 2 S 1, Abs 2 S 2). Ist das Urt nur für eine Partei anfechtbar, da nur sie durch das Urt beschwert ist (zur formellen und materiellen Beschwer s § 511 Rn 17), so genügt der Verzicht dieser Partei (Abs 2 S 2), sonst müssen alle Parteien einschließlich sämtlicher Streitgenossen verzichten. Auf den Verzicht des Nebenintervenienten kommt es wegen § 67 nicht an; anders im Falle des § 69 (näher dort Rn 9). Der Rechtsmittelverzicht folgt denselben Grundsätzen wie der Begründungsverzicht (Rn 4); wegen der weitreichenden Folgen ist aber ggü einer vorschnellen Herleitung eines Verzichtswillens Vorsicht geboten (BGH NJW 74, 1248, 1249; vgl auch BGH NJW-RR 91, 1213 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 138/90]; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 10; vgl auch Erl zu § 515). Der Verzicht muss sich auf das Urt im Ganzen beziehen. Er ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wird (§ 160 III Nr 9), wenn seine Abgabe auch anderweitig bewiesen werden kann (BGH NJW-RR 07, 1451, 1452 [BGH 04.07.2007 - XII ZB 14/07] Tz 8).

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