Rn 8

Liegen die Voraussetzungen von Abs 1 nicht vor, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist oder die Voraussetzungen von Abs 3 vorliegen, so stellt das Urt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe einen Verfahrensmangel dar, § 538, der ggf zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt; im Falle von Abs 3 kann vervollständigt werden (Rn 5). Eine Nichtbegründung ohne Vorliegen der Voraussetzungen ist Revisionsfehler iSd § 547 Nr 6. Die Rechtsmittelfrist läuft nicht (BGH NJW-RR 91, 255 [BGH 31.05.1990 - VII ZB 1/90]; § 517 Rn 5 ff). Der umgekehrte Fall ist unschädlich (wie § 313a Rn 9). Das Fehlen einer Bezeichnung iSd Abs 1 S 2 ändert an der Rechtsmittelfrist nichts (Ddorf MDR 85, 678, 679). Es greift aber ggf der Meistbegünstigungsgrundsatz (BGH NJW 99, 583, 584 [BGH 03.11.1998 - VI ZB 29/98]; Köln VersR 98, 387); praktisch wird das nur beim VU; dort ist ggf Berufung zulässig, wenn das abgekürzte Urt nicht als VU bezeichnet ist und die Partei daher die Eigenschaft als VU nicht erkennen kann (Hamm NJW-RR 86, 186). Die Fehlbezeichnung ist aber unschädlich, wenn die Eigenschaft als AU, VU oder Verzichtsurteil sonst deutlich erkennbar ist. Die Zustellung eines entgegen Abs 3 nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen VU setzt daher die Einspruchsfrist regelmäßig in Gang (Celle NJW-RR 19, 63 [OLG Celle 23.08.2018 - 13 U 71/18]).

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