Rn 5

Abs 3 untersagt zwingend das Absehen von Tatbestand und Entscheidungsgründen, wenn die Geltendmachung des Urteils im Ausland zu erwarten ist. Das entspricht § 313a IV und bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen (§ 313a Rn 7). Ggf hat das Gericht von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, um einen Auslandsbezug zu ermitteln (§ 139). Ist das Urt zunächst abgekürzt ergangen, kommt eine nachträgliche Vervollständigung in Betracht. Das Verfahren richtet sich nach §§ 30, 31 AVAG. Die Vervollständigung ist nicht fristgebunden und nicht deshalb unzulässig, weil bereits bei Verkündung des Urteils mit einem Auslandsbezug zu rechnen war (Celle OLGR Celle 07, 702, 703).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?