Prof. Dr. Christoph Thole
Gesetzestext
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 3Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
A. Normzweck und Grundlagen.
Rn 1
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Amtszustellung in §§ 166 ff. § 317 regelt sowohl die amtswegige Zustellung des Urteils nach dessen Erlass (Abs 1) als auch, in Abs 2–4, das Verfahren der Herstellung und Erteilung einer Ausfertigung und damit die zugehörigen Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Amtszustellung der Urteile ist seit 1976 der vorgeschriebene Zustellungsweg, was der Einfachheit, dem zügigen Eintritt der Rechtskraft und Klarheit über die Zustellungspflichten dient (näheres §§ 166 ff). Die Zustellung setzt die Rechtsbehelfs- und mittelfristen der §§ 339, 517, 548, 569 in Gang und ist Voraussetzung für eine wirksame Zwangsvollstreckung gem § 750; demgegenüber verlangt § 929 bei Arrest und einstweiligen Verfügungen regelmäßig die Zustellung im Parteibetrieb (München 6.2.13 – 15 U 2848/12, BeckRS 13, 04096 = WRP 13, 674 [OLG Naumburg 20.12.2012 - 2 U 144/12 Kart]; § 929 Rn 12), es sei denn, es handelt sich um deren Anordnung in einem amtswegig zugestellten Urt (BGH NJW 90, 122, 124 [BGH 13.04.1989 - IX ZR 148/88]). Ein VU, das verkündet worden ist, wird aus Gründen der Einfachheit nur der unterliegenden Partei zugestellt (Abs 1 S 1). Abs 1 S 3 ermöglicht das Hinauszögern der Zustellung zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen vor dem Hintergrund der mit Zustellung einsetzenden Rechtsmittelfristen. Ausfertigungen und Abschriften vom Urt werden erst erteilt, wenn das Urt verkündet ist, um Irreführungen und den Umlauf von noch unverbindlichen Urteilsentwürfen zu vermeiden (Abs 2 S 1). Abs 3, 4 sind mit dem JKomG eingefügt bzw neu gefasst worden, um den Besonderheiten elektronisch vorliegender Urteile (§ 130b) Rechnung zu tragen. Abs 1 S 1 und Abs 2 wurden durch Art 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl. I 3786) neugefasst, der bisherige Abs 5 wurde aufgehoben, so dass der bisherige Abs 6 zu Abs 5 geworden ist. Dies gilt seit dem 1.7.14; danach werden Urteile grds nur als Abschrift, nicht als Ausfertigung zugestellt (vgl BGH NJW 19, 1374 [BGH 21.02.2019 - III ZR 115/18] Rz 10f). Eine Anpassung ist zum 1.1.18 in Abs 3 erfolgt. Der Verweis auf § 298 wird auf die dortige Neuregelung des § 298 Abs 3 bezogen, der die Vorgabe an den Vermerk zur Identität und Signatur enthält. Eine maßgebliche inhaltliche Änderung liegt darin für § 317 nicht.
B. Zustellung von Amts wegen.
I. Anforderungen an die Zustellung; Unterscheidung zwischen Abschrift und Ausfertigung.
Rn 2
Die Zustellung des Urteils erfolgte bis zum 1.7.14 nicht durch Übermittlung der Urschrift, sondern einer amtlichen Ausfertigung (dazu Abs 2–5, BGH NJW 10, 2519, 2520 Tz 14), die das vollständige Urt einschließlich der Unterschriften enthält (BGH NJW 01, 1653, 1654), die von den nach § 309 mitwirkenden Richter zu leisten sind; anders ist es nur in den Fällen des § 313b II iVm VI. Die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung musste die Urschrift im Wesentlichen wortgetreu und richtig wiedergeben (BGH NJW 01, 1653, 1654; vgl BGHR 06, 1115; BGH ZPO § 317 I Urteilsausfertigung 1 mN; VersR 82, 70 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 805/81]); unwesentliche Abweichungen von der Urschrift, die nach § 319 berichtigt werden könnten, waren aber unschädlich (BGHZ 67, 284, 286 ff; BGH NJW-RR 06, 1570, 1571 Tz 11), ebenso ggf das falsche Az (Brandbg NJOZ 09, 1819, 1820). Um die Frist des § 516 in Lauf zu setzen, ist es aber jenseits von Abs 5 nicht ausreichend, wenn lediglich eine abgekürzte Urteilsausfertigung (Abs 2 S 3) zugestellt wird, da der Zustellungsempfänger auf dieser Grundlage nicht entsch...