Rn 16
Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind daher etwaige internationale Regelungen (zB Art. 7 Brüssel Ia-VO, vgl BGHZ 176, 342; WM 15, 819; Art 5 Nr. 3 LugÜ, vgl BGHZ 212, 318) und nationale Sondernormen vorrangig zu berücksichtigen (zB für § 893 II BGH NJW 97, 2245). Daneben kann § 32 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (BGHZ 189, 320; BGHZ 217, 350 – Internetforum; VersR 19, 243; Musielak/Heinrich Rz 23; St/J/Roth Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 41). Da die nach § 32 zulässigkeitsbegründenden Tatsachen doppelrelevant sind (s Rn 15), genügt es, wenn der Kl schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (BGHZ 189, 320; BGHZ 217, 350 – Internetforum). Dazu gehört der Vortrag konkreter Tatsachen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH NJW-RR 10, 1554, 1555 mwN.). Auf eine tatsächliche Rechtsverletzung kommt es danach nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 167, 91, 98; BGH GRUR 05, 431, 432 – HOTEL MarITIME; zur negativen Feststellungsklage bei deliktischem Handeln mit internationalem Bezug vgl Celle 6.9.12 – 13 U 18/12). Maßgeblich ist insoweit das deutsche Recht (BGH NJW-RR 10, 1554 [BGH 29.06.2010 - VI ZR 122/09]; MDR 14, 674, 675). Jedoch ist das Gericht gehalten, neuem tatsächlichem Vorbringen, das die internationale Zuständigkeit in Frage stellt, vAw nachzugehen und es zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfung der vorgetragenen Tatsachen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage erfolgt (BGH MDR 14, 674, 675; s.a. § 12 Rn 10). Anders als iRd örtlichen Zuständigkeit kann § 32 die internationale Zuständigkeit aber nur für die Prüfung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründen, nicht dagegen für im Zusammenhang stehende konkurrierende Anspruchsgrundlagen (BGHZ 153, 173, 180; NJW-RR 10, 1554, 1554; aA St/J/Roth § 1 Rz 11). Aufgrund der gemeinschaftlichen Haftung von Mittätern nach deutschem Recht kann § 32 einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand im Inland begründen (vgl dazu näher Ddorf IPrax 09, 158 ff mit krit Anm Huber IPrax 09, 134). Deutsche Gerichte sind auch zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen Handlung unerlaubten Handlung leisten (BGHZ 184, 365; WM 11, 1028). Schwierigkeiten bereiten die Fälle des sog fliegenden Gerichtsstands bei der Nutzung elektronischer Medien, insb durch das Internet. Nach der Rspr des VI. Zivilsenats des BGH genügt bei Wettbewerbsverletzungen die reine Abrufbarkeit im Inland nicht, um einen inländischen Gerichtsstand zu begründen. Vielmehr muss sich das Angebot gezielt bzw bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt richten (BGHZ 184, 313, 320 – New York Times). Ob der VI. Zivilsenat an dieser Rspr festhalten wird, erscheint indes angesichts der Rspr des EuGH und der neueren Rspr des I. Zivilsenats zu Urheberrechtsverletzungen im Internet ungewiss (s dazu Rn 14 ›Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht‹). Für Verletzungen des Apr durch über das Internet abrufbare Inhalte gilt das zu Rn 14 ›Presse-/Medienrecht‹ Gesagte. Danach erfordert die Zuständigkeit nach § 32, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Kl an der Achtung seines Apr einerseits, Interesse des Bekl an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falles, insb aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (BGHZ 217, 350 – Internetforum mwN).