Gesetzestext

 

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) 1Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. 3Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 321 stellt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Antragsverfahren zur Ergänzung eines lückenhaften Urteils zur Verfügung, dient aber nicht dazu, fehlerhafte Entscheidungen richtigzustellen (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] Tz 12); dann Rechtsmittel oder § 319. Wie das Verfahren des § 320 ist § 321 auf eine Selbstkontrolle innerhalb der Instanz gerichtet (vgl BVerfG NJW-RR 00, 1664 [BVerfG 27.04.2000 - 1 BvR 2077/99]). Von der Berichtigung iSd § 319 unterscheidet sich das Verfahren dadurch, dass die vom Gericht gefasste und gewollte Entscheidung in den Fällen des § 319 lediglich unrichtig verlautet worden ist, während das Gericht bei § 321 einen geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt unbewusst bzw aus Versehen (sonst Teilurteil iSd § 301) gar nicht erst bescheidet. Abs 3 wurde durch Art 2 des G v 12.12.19 geändert (BGBl I S 2633).

B. Voraussetzungen.

I. Zulässiger Gegenstand des Antrags.

1. Allgemeines.

 

Rn 2

Der Antrag ist nur statthaft und zulässig, wenn er auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt. Die Zulässigkeit des Antrags ist vAw zu prüfen. Diese Lücke kann einen Haupt-, einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt betreffen (Zö/Feskorn Rz 2). Der Antrag darf nicht nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel haben (BGH NJW 06, 1351 Tz 12; Ddorf BWNotZ 19, 36 Rz 38). Ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur ›übergangen‹, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrtümlich bzw bewusst nicht beschieden wurde (BGH MDR 53, 164, 165 [BGH 15.12.1952 - III ZR 102/52]; NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] Tz 9; NJW 19, 1950 [BGH 05.03.2019 - VIII ZR 190/18] Rz 20; vgl a BGH NJW 14, 1304 [BGH 24.09.2013 - I ZR 133/12] Tz 18: Übergehen eines Nebenanspruchs). Ob die Entscheidung tatsächlich lückenhaft ist, stellt sich dann als Problem der Begründetheit des Antrags dar; insoweit gelten die allgemeinen Regeln im Hinblick auf Darlegungs- und Beweislasten (s.a. Rn 8). War die vermeintlich zu ergänzende Entscheidung tatsächlich nicht lückenhaft, so ist der vermeintlich übergangene Anspruch bereits beschieden und dessen Rechtshängigkeit durch Entscheidung weggefallen oder jedenfalls das Ausgangsgericht an einer erneuten Sachentscheidung durch § 318 gehindert.

Auch bei dem Übergehen unselbstständiger Teile der Entscheidung mit der Folge, dass das Urt ausnahmsweise sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch wird, kommt außer der Anfechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 in Betracht, und zwar auch nach Ablauf jeweils einer der maßgeblichen Fristen (BGH NJW-RR 10, 19, 20 [BGH 30.09.2009 - VIII ZR 29/09], Tz 12 f; BGH NJW-RR 96, 1238 [BGH 25.06.1996 - VI ZR 300/95]), zB wenn der bei einem Vorbehaltsurteil anzubringende Vorbehalt fehlt oder Nebenentscheidungen fehlen (Verstoß zB gegen § 308 II), zB die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenintervention (BGH WM 16, 2144 [BGH 01.03.2016 - VIII ZR 287/15]; OLG Rostock NJW-RR 16, 381 [OLG Rostock 28.10.2015 - 3 U 133/14]). Das insoweit mögliche Ergänzungsverfahren schließt aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel aus (Schlesw OLGR Schlesw 04, 534).

Unzulässig ist der Antrag, wenn er auf eine Korrektur in solchen Fällen gerichtet ist, in denen ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen oder den Anspruch einer Partei nicht beschieden hat, weil es ihr Klageziel falsch ausgelegt hat (BGH NJW 80, 840 [BGH 27.11.1979 - VI ZR 40/78]). Der Zulässigkeit eines auf Erweiterung im Kostenpunkt gerichteten Antrags steht aber nicht entgegen, dass keine festsetzungsfähigen Kosten angefallen sind. Fragen, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrundentscheidung (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] Tz 12).

2. Einzelheiten und Kasuistik.

 

Rn 3

Übergangene Ansprüche iSd Abs 1 betreffen nur ein bestimmtes Begehren der Partei, das zur Ent...

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