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Wird einer negativen Feststellungsklage stattgegeben, ist das Nichtbestehen des betreffenden Rechts oder Rechtsverhältnisses rechtskräftig festgestellt. Ein Urt, das diese aus sachlichen Gründen abweist, hat dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urt, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (RGZ 74, 121; BGH, NJW 95, 1757 [BGH 17.03.1995 - V ZR 178/93]; Ddorf IBR 13, 191 [OLG Düsseldorf 18.12.2012 - I-21 U 4/12]). Richtet sich die negative Feststellungsklage gegen einen noch nicht näher bezifferten Anspruch, so bedeutet ihre Abweisung nur das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach und steht damit einer möglichen Abweisung der nachfolgenden Leistungsklage auf Zahlung eines bestimmten Anspruchs nicht entgegen (BGH NJW 86, 2508). Nach Ansicht des BGH ist auch dann auf das positive Gegenteil zu schließen, wenn die negative Feststellungsklage aufgrund eines non-liquet abgewiesen worden ist (BGH NJW 83, 2032, 2033 [BGH 17.02.1983 - III ZR 174/81]; NJW 86, 2508, 2509; zust Habscheid NJW 88, 2641). Das überzeugt nicht. Die Entscheidung ist unrichtig, da für die Beweislast allein die materielle Position als Gläubiger oder Schuldner eines behaupteten Anspruchs maßgebend ist (Tiedtke NJW 83, 2011). Allerdings kommt auch einem fehlerhaften Urt grds volle Rechtskraftwirkung zu (zutr Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 14; darauf abstellend auch Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 62). Dennoch kann die Klageabweisung nicht dazu führen, dass dem hinsichtlich des Bestehens des Rechtsverhältnisses ›unentschiedenen‹ Urt im Wege des Schlusses auf das Gegenteil eine eindeutige, vom Gericht so nicht gewollte Entscheidung für das Bestehen des Rechtsverhältnisses entnommen wird (ebenso MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 182; Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 11; Tiedtke NJW 90, 1697). Dem Urt kann daher nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung beigemessen werden, es ergeben sich keine Feststellungen zum kontradiktorischen Gegenteil (Hamm NJW-RR 86, 1123, 1124).

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