Rn 59

Eine Kollision kann sich auch zwischen dem Unionsrecht und der Rechtskraft der nationalen Entscheidung ergeben. Dabei betont der EuGH zwar die Bedeutung, welche der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (EuGH EuZW 06, 241 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 268/04] – Kapferer). Die von den Mitgliedsstaaten festgelegten Modalitäten der Rechtskraftwirkung dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen. In einem solchen Fall ist zur effektiven Durchsetzung des EU-Rechts eine Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich (EuGH, EuZW 16, 57 – Klausner).

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