Rn 34

Nicht identisch sind der Urteils- und der Streitgegenstand im Falle eines Teilurteils nach § 301. Das Teilurteil und Schlussurteil sind hinsichtlich der Rechtskraftwirkung getrennt zu betrachten. Die materielle Rechtskraft der Teilentscheidung erstreckt sich grds nur auf den Teil des Anspruchs, über den entschieden worden ist (BGH NJW-RR 87, 683, 685; NJW 92, 511, 512 [BGH 10.10.1991 - III ZR 93/90]). Der Umfang der Rechtskraft ist durch Auslegung des Teilurteils zu ermitteln (BGH NJW-RR 02, 188, 189 [LG Darmstadt 14.08.2001 - 13 O 324/99]). Auch unzulässige Teilurteile werden grds materiell rechtskräftig und können das Gericht hinsichtlich der Entscheidung über den noch rechtshängigen Teil des Anspruchs binden, wenn über ein präjudizielles Rechtsverhältnis entschieden worden ist (Frankf VersR 70, 217 [OLG Frankfurt am Main 10.07.1969 - 1 U 23/69]; Zö/G.Vollkommer Vor § 322 Rz 46).

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