Rn 53

Der angegriffene Titel muss ganz oder tw materiell-rechtlich eindeutig unrichtig sein. Bei der Prüfung der Unrichtigkeit ist nicht auf die Erstentscheidung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nach § 826 BGB. Die Unrichtigkeit muss weiterhin im tatsächlichen Bereich liegen, etwa auf unrichtigem Tatsachenvortrag beruhen. Rechtsanwendungsfehler des Gerichts können ausnahmsweise dann genügen, wenn gerade die Manipulation zu einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung geführt hat.

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