Rn 33

Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH NJW 86, 2508, 2509; NJW-RR 96, 827 [BGH 08.02.1996 - IX ZR 215/94]; NJW 17, 893 [BGH 07.07.2016 - I ZB 45/15] Rz 13; NJW 19, 71 [BGH 09.02.2018 - V ZR 299/14] Rz 20). So stellt bspw ein den vertraglichen Anspruch infolge Irrtums oder Betrugs abweisendes Urt nur das Nichtbestehen des vertraglichen Anspruchs, nicht aber den Irrtum oder den Betrug selbst rechtskräftig fest, so dass das Gericht in der Beurteilung derselben Handlung iRe Schadensersatzklage zu einem anderen Ergebnis gelangen kann (BGH NJW-RR 88, 199, 200). Vorfragen und abstrakte Rechtsfragen werden nicht rechtskräftig festgestellt (BGH NJW 95, 2993; BGHZ 183, 77 = NJW 10, 2210; BAG NZA 13, 1003; BGH NJW 19, 2308 Rz 30; s.a. Rn 19). Vom Sonderfall der in § 322 II geregelten Aufrechnung abgesehen, ergeht über Gegenrechte und Einreden (zB §§ 273, 320 BGB) keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Der Zulässigkeit einer späteren Klage auf die Gegenleistung steht daher nicht die materielle Rechtskraft als Prozesshindernis entgegen, da unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (Batschari/Durst NJW 95, 1650, 1652). Davon zu unterscheiden ist aber die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft insoweit, als bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 BGB die Beschränkung des Klageanspruchs aufgrund des Zurückbehaltungsrechts rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso stellt das Herausgabeurteil für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend fest, dass der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustand (BGH NJW 06, 63 [BGH 26.07.2005 - X ZR 109/03]). Zu den Einreden des Bürgen vgl § 325 Rn 46).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?