Rn 16

Ausnahmsweise zulässig ist eine erneute Klage auf Feststellung des Inhalts der Entscheidung dann, wenn der Vollstreckungstitel verloren gegangen oder vernichtet worden ist und nicht rekonstruiert werden kann (BGHZ 4, 314, 321). Eingeschränkt wird die materielle Rechtskraft auch für den Spezialfall, dass bei der Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen die Verjährung nach § 197 II BGB droht (BGHZ 93, 287, 289 = NJW 85, 1711), sofern ihr Ablauf nicht durch einfachere Maßnahmen, etwa Vollstreckungshandlungen nach § 212 I Nr 2 BGB, verhindert werden kann. In diesem Fall ist eine Feststellungsklage hinsichtlich der fällig gewordenen Raten zulässig (BGH NJW-RR 03, 1076, 1077 [BGH 07.05.2003 - IV ZR 121/02]). Entsprechendes gilt für den selteneren Fall, dass die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt ist, solche Schäden aber noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können (BGH NJW 18, 2056 [BGH 22.02.2018 - VII ZR 253/16] Rz 16). Eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand ist auch bei ausländischen Urteilen stets zulässig, wenn diese im Inland nicht anerkannt werden und daher insoweit keine Rechtskraftwirkung entfalten. Die Rspr bejaht die Zulässigkeit einer erneuten Leistungsklage weiterhin auch bei ausländischen Urteilen, die im Inland anerkannt werden können (BGH NJW 64, 1626; NJW 86, 2193, 2194 [BGH 09.04.1986 - IVb ZR 28/85]). Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die Anerkennung zweifelhaft ist (BGH NJW 87, 1146 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 90/85]; ThoPu/Hüßtege § 722, 723 Rz 6). Einem uneingeschränkten Wahlrecht steht die Literatur dagegen zu Recht krit ggü und erkennt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Klage nur an, sofern die Vollstreckbarerklärung nur im Wege einer Klage nach § 722 und nicht im einfacheren Klauselerteilungs- oder Beschlussverfahren erreicht werden kann (MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 50). Teilweise wird § 722 auch generell für vorrangig gehalten (St/J/Althammer§ 322 Rz 193; Linke FS Schütze 99, 423, 427).

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