Rn 3

Haben die Parteien durch Vergleich geregelt, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen soll, ist die Rspr zur Zulässigkeit der Abänderungsklage bei klageabweisenden Urteilen nicht übertragbar, denn beim Vergleich ist das Nichtbestehen des Anspruchs nicht rechtskräftig festgestellt. § 323a I erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leistungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des § 323a I hinaus kommt nicht in Betracht (BGHZ 172, 22 = NJW 07, 2249, 2251; NJW 13, 1530, 1532 zu § 323 IV aF).

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