Rn 10

Keinen Fall der Rechtskrafterstreckung stellt schließlich die Interventionswirkung nach §§ 68, 74 III dar (aA B/L/H/A/G/Weber § 325 Rz 18). Sie beruht als Urteilswirkung sui generis auf der tatsächlichen oder jedenfalls möglichen Beteiligung des Dritten am Vorprozess. Demgemäß besteht anders als bei der Rechtskrafterstreckung dann keine Bindung, wenn dem Nebenintervenienten oder Streitverkündeten kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (s § 322 Rn 8).

 

Rn 11

Davon zu unterscheiden ist die Wirkung von Nebenintervention und Streitverkündung ggü den Rechtsnachfolgern der Partei oder des Dritten, für die § 325 analog gilt (Wieczorek/Schütze/Mansel § 68 Rz 143).

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