Rn 4

Die in § 325 angeordneten Ausnahmen beziehen sich nur auf den Fall der Rechtsnachfolge. Sie gelten in allen Verfahren der ZPO. Für die Nacherbfolge enthält § 326, für die Testamentsvollstreckung § 327 eine ähnl gestaltete Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich § 325 vorgeht. Entsprechende Anwendung findet § 325 auf die Rechtsnachfolge in WEG-Sachen (BGHZ 148, 335, 337 = NJW 01, 3339); in Patentnichtigkeitsverfahren (BGHZ 117, 144, 145 = NJW 93, 203; BPatG MittdtschPatAnw 11, 236; BeckRS 18, 11584 Rz 36); Streitigkeiten über das erteilte Patent (BGHZ 72, 236, 240 = NJW 79, 269; Nieder GRUR 13, 264) sowie Beschwerdeverfahren in Markensachen vor dem BPatG (NJW-RR 01, 181).

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