Gesetzestext

 

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.

(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift schließt eine Lücke bei der Rechtskrafterstreckung auf Dritte. Da der Nacherben nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers ist, findet § 325 I auf ihn keine Anwendung. Dennoch ist die Erstreckung der Rechtskraft des zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenen Urteils bei Streitigkeiten über Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassgegenstände für den Nacherben bzw den Dritten sinnvoll und aus Gründen der Prozessökonomie angebracht.

I. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Die Regelung des § 326 ist dem § 325 I nachgebildet. Sie unterscheidet zwischen der Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Nacherben (Abs 1) und der Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben (Abs 2) sowie nach der Stellung des Rechtsvorgängers als befreiter bzw nicht befreiter Vorerbe.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für den Fall der Nacherbfolge, nicht im Verhältnis des scheinbaren oder vorläufigen zum endgültigen Erben. Zwar ähneln sich die Fälle insofern, als auch der endgültige Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht der vorläufigen Erben ist. Dennoch ist der endgültige Erbe an rechtskräftige Urteile, die in Aktiv- oder Passivprozessen des Scheinerben ergangen sind, nicht gebunden (BGHZ 106, 359, 364 = NJW 89, 2885). Die Stellung des vorläufigen Erben vor Ausschlagung nach § 1959 BGB ist mit der des Vorerben nicht vergleichbar. Eine entsprechende Anwendung des § 326 für den Fall dringlicher Prozessführung nach § 1959 II BGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anzuerkennen (Wieczorek/Schütze/Büscher § 326 Rz 2; aA MüKoZPO/Gottwald § 326 Rz 4; Musielak/Voit/Musielak § 326 Rz 4). Weiterhin ist nach § 326 nur einschlägig im Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. An ein gegen den Erblasser ergangenes Urt ist der Nacherbe bereits nach § 325 I gebunden.

B. Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Nacherben.

I. Nacherbfolge nach Rechtskraft.

 

Rn 4

Ist ein zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenes Urt für den Vorerben günstig, so kann sich der Nacherbe hierauf nur dann berufen, wenn das Urt vor Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig geworden ist. Der Rechtsstreit muss weiterhin entweder eine Nachlassverbindlichkeit oder einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand betreffen. Hierzu gehören die Kosten eigener Prozessführung des Vorerben nicht (BGH NJW 70, 1742, 1743 [BGH 26.06.1970 - V ZR 156/69]). Unerheblich ist die Stellung des Vorerben als Kl oder Bekl des Prozesses. Bei einem teils günstigen, teils ungünstigen Urt gegen den Vorerben, tritt bei Teilbarkeit des Urteilsausspruchs (vgl § 301 Rn 4) eine Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des günstigen Teils ein. Bei Unteilbarkeit erfolgt keine Rechtskrafterstreckung.

II. Nacherbfolge vor Rechtskraft.

 

Rn 5

Bei während des Prozesses eintretender Nacherbfolge wird ein Aktivprozess des Vorerben nach §§ 239, 242, 246 unterbrochen, sofern der Vorerbe über den streitbefangenen Nachlassgegenstand verfügen kann. Ist dies nicht der Fall, verliert der Vorerbe mit Eintritt des Nacherbfalls seine Aktivlegitimation. Im Prozess gegen den Vorerben verliert dieser mit Eintritt des Nacherbfalls die Passivlegitimation, es sei denn, der Vorerbe haftet nach § 2145 für eine Nachlassverbindlichkeit.

C. Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben.

 

Rn 6

Da der Nacherbe vor Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände geschützt werden soll, findet eine Rechtskrafterstreckung des gegen den Vorerben ergangenen Urteils gegen den Nacherben grds nicht statt, es sei denn, der Vorerbe durfte nach §§ 2112 ff, 2136 über den Gegenstand verfügen oder der Nacherbe hat der Prozessführung des Vorerben zugestimmt. Das gilt auch für Gestaltungsklagen und Klagen auf Abgabe einer Willenserklärung (MüKoZPO/Gottwald § 326 Rz 7). Bei Eintritt des Nacherbfalls vor Rechtskraft der Entscheidung gilt nicht § 326 II, sondern das unter Rn 5 Ausgeführte entsprechend.

D. Vollstreckung.

 

Rn 7

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 728 I.

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