Rn 1
Die Notwendigkeit für die Sonderregelung des § 327 ergibt sich aus der Sonderstellung des Testamentsvollstreckers nach § 2197 ff BGB, der als Partei kraft Amtes (hM vgl § 50 Rn 36) Nachlassprozesse im eigenen Namen führt.
I. Regelungsinhalt.
Rn 2
Die Vorschrift regelt, inwieweit sich die Rechtskraft von Entscheidungen, die zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ergehen, für und gegen den Erben erstreckt.
II. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Vorschrift gilt nur für Prozesse die der Testamentsvollstrecker anstelle des Erben führt, nicht aber für sonstige Prozesse des Testamentsvollstreckers, die seine persönliche Stellung (BGH NJW-RR 88, 386 [BGH 04.11.1987 - IVa ZR 118/86]) oder das Bestehen und die Durchführung seines Amtes betreffen.
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