Rn 11

Früher ging man davon aus, dass Voraussetzung einer wirksamen Widerklage stets die Identität der Parteien von Klage und Widerklage sei (vgl noch BGHZ 40, 185, 187; Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; so heute noch ThoPu/Hüßtege Rz 28). Diese Auffassung ist mit der Erweiterung der Widerklage auf die Fälle der Drittwiderklage überholt (s dazu Rn 18 ff). Nach heutigem Begriffsverständnis (Rn 3) bedeutet das Kriterium der Parteiidentität, dass die Widerklage durch den Bekl der Hauptklage erhoben sein muss (Unzulässigkeit einer Widerklage eines Dritten; s dazu näher Rn 20) und sich grds gegen den Kläger richten soll (vgl BGHZ 147, 200, 221; Zö/Schultzky Rz 21; aA ThoPu/Hüßtege Rz 28). In Abgrenzung hierzu sind Widerklagen zwischen Streitgenossen auf der gleichen Seite unzulässig (vgl Köln BauR 13, 2054; St/J/Roth Rz 40; ThoPu/Hüßtege Rz 9).

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