Rn 32

Ist für die Widerklage ein anderes Gericht örtlich ausschließlich zuständig, so etwa in Mietstreitigkeiten über Wohnraum (§ 29a), dann muss die Widerklage abgetrennt (§ 145 II) und auf Antrag nach § 281 an das örtlich zuständige Gericht verwiesen werden (§ 33 II). Wird der Antrag trotz Hinweises des Gerichts (s dazu § 12 Rn 14) nicht gestellt, so ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen (Jauernig § 46 III 2). Eine rügelose Einlassung nach § 39 kommt insoweit nicht in Betracht (s näher § 39 Rn 8). Zur örtlichen Zuständigkeit bei der Drittwiderklage und deren Überprüfung s Rn 18 f.

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