Rn 12

Die Streitgegenstände von Klage und Widerklage müssen im Hinblick auf § 261 III Nr 1 verschieden sein (BGHZ 149, 222, 225; BAG AP Nr 19 zu § 253; Musielak/Heinrich Rz 9; Zö/Schultzky Rz 22). Eine Verschiedenheit der Streitgegenstände wird ua angenommen bei der Leistungswiderklage ggü der negativen Feststellungsklage (BGHZ 149, 222, 225 f; Musielak/Heinrich Rz 9; zur Frage der Erledigung in diesen Fällen s § 91a Rn 16) und bei der (Abänderungs-)Widerklage auf Herabsetzung des Unterhalts ggü einer Klage nach § 323 auf Abänderung des Unterhalts (BGHZ 136, 374, 378; Musielak/Heinrich Rz 9; St/J/Roth Rz 7). Kein Problem der unterschiedlichen Streitgegenstände von Klage und Widerklage ist der Fall einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung der klagebegründenden Tatsachen. Einer solchen Unterlassungswiderklage fehlt vielmehr das zulässige Rechtsschutzbedürfnis (vgl Zö/Schultzky Rz 31). Denn gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, können Abwehransprüche, also insb auch Unterlassungsansprüche, grds nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH NJW 87, 3138, 3139 [BGH 09.04.1987 - I ZR 44/85] mwN).

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