Rn 2

Im Gegensatz zur Bedeutung des § 33 I besteht über dessen Zweck in Rspr und Lit weitgehend Einigkeit. Durch § 33 I soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen iSd Prozessökonomie einheitlich verhandelt und entschieden werden können (allgM; BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222; NJW 19, 1610; Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Heinrich Rz 1). Damit soll auch der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vorgebeugt werden (BGHZ 40, 185, 188, 190; Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Heinrich Rz 1; ThoPu/Hüßtege Rz 2). Die Vorschrift trägt darüber hinaus dem Gedanken der prozessualen Waffengleichheit Rechnung, indem sie dem Bekl am Ort der Klage das Recht zu einem Gegenangriff einräumt (vgl Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Heinrich Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1; Pfaff ZZP 96, 334, 352; Hau ZZP 117, 31, 34). Der Kläger soll demgegenüber nicht privilegiert werden, weshalb eine analoge Anwendung des § 33 zugunsten eines bei einem unzuständigen Gericht klagenden Klägers allein aufgrund einer Widerklage nicht in Betracht kommt (Hambg OLGR 06, 416, dort auch zur Möglichkeit einer Gesamtverweisung des Rechtsstreits). § 33 II enthält eine Beschränkung des Anwendungsbereichs im Hinblick auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (§ 33 II iVm § 40 II Nr 1) und auf Ansprüche, für die eine ausschließliche Zuständigkeit besteht (§ 33 II iVm § 40 II Nr 2). Beachte insoweit aber § 29c III (s dort Rn 6) und § 215 II VVG.

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